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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

und Unterhaltung der Pastoren auser Lande Kollekten zu machen.
 Hofdekret vom 6. März 1782.
Und wenn auch die nahe gelegenen Ortschaften oder Gemeinden die normalmässige Zahl von 100 Familien oder 500 Personen übersteigen, sollen sie, um durch Erbauung mehrerer Oratorien und Aushaltung mehrerer Pastoren in keinen Uibereilungsschaden zu verfallen, indessen mit einem den Anfang machen, wo mit der Zeit, wenn es ihren Kräften angemessen gefunden würde, ihnen ohne Anstand ein zweites, auch drittes Oratorium gestattet werden wird.
 Hofdekret vom 13. März 1782.
Was zu thun sei, wenn die Ortschaften die Zahl von 100 Familien oder 500 Personen übersteigen.
Wo aber alte zerfallene Kirchen, welche zum katholischen Gebrauche nie verwendet worden sind, oder vormals gewesene protestantische Kirchen sich befinden, derer Steine und Materialien noch vorhanden sind: so können selbe den protestantischen Gemeinden zur Ersparung der Kosten überlassen werden, doch dergestalt, daß sie solche auf die vorgeschriebene Art errichten oder aufbauen, und das Kreisamt von iedem sich ereignenden Uiberlassungsfalle die Anzeige an die Landesstelle zu machen habe.
 Hofdekret vom 18. März 1782.
Alte zerfallene katholische oder protestantische Kirchen können den protestantischen Gemeinden überlassen werden.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 424. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/430&oldid=- (Version vom 1.8.2018)