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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

andere bei Weltlichen, wie bei Geistlichen auf keine Art, weder in Disputazionen, weder schriftlich nicht einmal zu nennen, gestattet sein. Auf die Vollziehung dieser allerhöchsten Verordnung ist von den Länderstellen und weltlichen Behörden immer die genaueste Obsicht zu tragen, und sich dießfalls nicht die geringste Nachsicht, oder Saumseligkeit bei schwerer Verantwortung, zu Schulden kommen zu lassen.

Soviel es hingegen die Lesung der Bücher betrifft: so ist sich in Ansehung des Klerus sowohl, als der weltlichen Personen, in Bezug auf die erlaubten und verbotenen Bücher lediglich nach dem Vorgange der Wiener Bücherzensur zu benehmen, und die Lesung keiner Bücher allgemein bei den Geistlichen zu verbieten, welche einmal von dieser Kommission für iedermann erlaubet, und zugelassen worden sind. Uibrigens soll der genaueste Gehorsam und Unterwürfigkeit aller Geistlichen gegen ihre Bischöfe und Vorsteher gehandhabet werden.
Hofdekret vom 4. Mai 1781.
Diese Entschliessung ist von allen Ordinarien, und dem Klerus auf das pünktlichste zu befolgen. Daher ist diese Bulle, ohne in deren Inhalt pro & contra einzugehen, als gar nicht existirend anzusehen. Auch soll von sothaner Bulle weder pro noch Diese Bulle ist nicht für existirend zu halten; das Lehren, Schreiben hievon, oder pro & contra Disputiren wird verboten.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 240. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/246&oldid=- (Version vom 1.8.2018)