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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Meßgelder. N. XII.
Keine Meßgelder, wenn dergleichen Suffragia von den Geistlichen nicht etwa selbst verrichtet, oder erfüllet werden könnten, auch in dem geringsten Betrage, sollen aus den k. k. Erbländern irgendwohin, folglich auch weder in auswärtige Klöster und Stifter bei Strafe der Unfähigkeit eines dawider handelnden Obern, und Aufhebung eines solchen Klosters, bei dem Weltpriesterstande aber bei Verluste aller geistlichen Pfründen, versendet werden. Es sind keine Stipendien oder Meßgelder aus den k. k. Staaten zu schicken.
Hofdekret vom 3. März 1781.
Die vielen gestifteten Messen, und andere Andachtsübungen waren in einem Orte überhäuft, und blieben stets für iedermann gleichsam im Dunkeln, bloß dem Trauen und Glauben, ob und in wie weit die Absicht der Stifter, und die über sich genommenen Pflichten befolget werden, überlassen. Daher werden dieselben zur ewigen Sicherstellung aller gestifteten Messen und Andachten sämtlich an bestimmte Geistliche dergestalt vertheilet, daß ieder, was ihm davon zugetheilet worden ist, sicher und gewiß verrichten, und seine übernommene Pflicht beobachten könne. Zu mehrerer Gewißheit des ganzen Publikums aber wird bei der Stiftungsbuchhalterei iedem Stifter, oder dessen Erben der Name Wie die gestifteten Messen vertheilt und erfüllt werden.
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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 198. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/204&oldid=- (Version vom 1.8.2018)