Seite:Hahn Ursprung und Bedeutung der Goldenen Bulle.pdf/9

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
1) Geleitsangelegenheiten (1—14):
α) Die Kurfürsten gegenseitig,
β) Die anderen Fürsten und Städte den Kurfürsten gegenüber unbedingt geleitspflichtig.
2) (15—20) Einberufung der Kurfürsten und Erscheinen zur Wahl.
[Daran schliesst sich Cap. XVIII an (I15), ein Formular für die Einberufung, ebenso Cap. XIX. Formular für Wahlvollmachten].
Cap. II. Wahl des römischen Königs. Dazu IV2 Reihenfolge der Kurfürsten bei der Wahl.
Als allgemeine Zusatzbestimmung zu II kann noch gelten:
XXIX. Die Wahl des Königs ist in Frankfurt, Krönung in Aachen, der erste kgl. Hoftag in Nürnberg.
B. Festlegung des Kurfürstenkollegiums (durch Erbfolge, Kurfürstentage etc.)
VII, XX, XXV, XII, XXIV, XXXI.
Cap. VII. Die Kurstimme erbt sich fort nach dem Rechte der Erstgeburt.
Cap. XX fügt hinzu, dass Kurstimme und Kurland von einander nicht zu trennen sind.
Cap. XXV zieht die letzte Konsequenz mit dem Zusatz, dass die Kurfürstentümer unteilbar und erblich sind.
Cap. XXIV überträgt die Bestimmungen wegen laesa majestas auf die Kurfürsten.
Cap. XII. Kurfürstentage sind jährlich 4 Wochen nach Ostern zu veranstalten.
Cap. XXXI. Die Kurfürsten sollen deutsch, lateinisch, italienisch und slavisch können und dafür auch bei ihren Erben sorgen.
Empfohlene Zitierweise:
Oscar Hahn: Ursprung und Bedeutung der Goldenen Bulle Karls IV.. Breslau, 1902, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hahn_Ursprung_und_Bedeutung_der_Goldenen_Bulle.pdf/9&oldid=- (Version vom 1.8.2018)