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Auch die folgenden Verordnungen sind ausnahmslos gegen die Städte, z. T. gegen die freien Herren gerichtet. So bestimmt Cap. 14, dass diejenigen Vasallen, welche gegen ihren Lehnsherrn Fehde führen, so zu bestrafen sind, als wenn sie gegen den obersten Lehnsherrn, den Kaiser selbst, Fehde geführt hätten, nämlich mit Entziehung der Lehen.

Cap. 15[1] untersagt alle Bündnisse mit Ausnahme der Landfriedensbünde, eine Verfügung, die freilich die Entwickelung der Städtebünde nicht beseitigen konnte; zeigt sich dieselbe doch schon unter Karls Nachfolger auf ihrem Höhepunkte.

Cap. 17 endlich enthält Vorschriften über Fehdeansagen, erklärt und bestraft eine Fehde als Raubzug, wenn sie nicht drei Tage vorher ordnungsgemäss angekündigt ist. Diese Verordnung erscheint zwar so allgemein, dass es schwer ist, bei ihr besondere Antragstellung von irgend einer Seite anzusetzen; vielleicht darf man auch bei ihr noch geistliche Wünsche vermuten.

Ebenfalls gegen die Städte gerichtet ist noch das Verbot[2] der Pfahlbürger. Doch erscheint es als eine Verallgemeinerung eines Einzelprivilegs[3] für den Bischof von Strassburg, der sich in jener Zeit nicht unbedeutende Verdienste um Karl erworben zu haben scheint.[4]

Die einzige Urkunde der G. B., die auch weltlichen Kurfürsten ein besonderes Vorrecht zubilligt, ist die Zusicherung

  1. Vergl. hierzu E. Reimann: Untersuchungen über die Vorlagen und die Abfassung der G. B. S. 25 R. weist als Vorlage für Cap. 15 eine Urkunde zugunsten des Kölner Erzbischofs vom 18. Dezember 1353 (Huber, Reg. Karol. IV. No. 1688) nach.
  2. Cap. 16.
  3. Schon am 2. Juli 1354 findet sich eine derartige Urkunde s. Böhmer-Huber No. 1886 (vergl. die Urkd. im Strassburger U. B. V. No. 305, darin Johann als Neffe des Kaisers bezeichnet. Regg. Karoli IV, ebendort 1356 ian. 8. u. Jan. 12.
  4. Vergl. Böhmer-Huber No. 2390 über Verpflichtungen Karls an Johann von Strassburg. Huber No. 2593 (Strassburger U. B. V. No. 408). Vergl. auch Strassburger Urkundenbuch No. 321, 369 ff. 406. In No. 368 heisst Johann consangwineus und consiliarius des Königs.
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Oscar Hahn: Ursprung und Bedeutung der Goldenen Bulle Karls IV.. Breslau, 1902, Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hahn_Ursprung_und_Bedeutung_der_Goldenen_Bulle.pdf/31&oldid=- (Version vom 1.8.2018)