Seite:Hahn Ursprung und Bedeutung der Goldenen Bulle.pdf/22

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Nachricht[1] zu geben und sie mit Angabe des Wahltages, der, vom Tage der möglichen Uebergabe des Briefes gerechnet, spätestens in drei Monaten sein muss, einzuladen. Falls der Erzbischof von Mainz die Einladung versäumt, müssen die Kurfürsten auch ungerufen zur Wahl sich einfinden; Frankfurt wird dabei zur Wahlstadt erhoben.[2] Damit alle Wahlbeeinflussung vermieden werde,[3] wird die Zahl des Gefolges, mit dem die Kurfürsten zur Wahl erscheinen dürfen, auf höchstens 200 Mann, darunter 50 Bewaffnete, festgesetzt. Durch Anordnung der härtesten Strafen vollends wird gewaltthätige Beeinflussung durch diejenigen abzuschneiden gesucht, durch deren Gebiet die Kurfürsten nach Frankfurt ziehen müssen. Die jedem Kurfürsten Geleitspflichtigen werden einzeln festgestellt, die Nichtgewährung dieses Geleites aber hart bestraft, bei einem Kurfürsten mit Verlust der Stimme und der kurfürstlichen Ehrenrechte, bei jedem anderen Fürsten mit Verlust seiner Lehen, eine Stadt mit Verlust ihrer Privilegien.

Wenn ein Kurfürst zu spät, aber noch während der Wahl ankommt, kann er an der Wahlhandlung teilnehmen; er verliert sein Wahlrecht für das mal, wenn er weder selbst erscheint noch einen bevollmächtigten Gesandten schickt.[4] Eine ausdrückliche Bestimmung versagt den Gesandten den Rang ihrer Herren.[5] Die Bürger Frankfurts sind eidlich verpflichtet, die Kurfürsten und ihre Gesandten gegen jedermann zu schützen; sie dürfen während der Wahl keinen Fremden in ihrer Stadt dulden.

Kommen wir nun zur Wahl selbst,[6] so stellt diese sich der Hauptsache nach als Majoritätswahl dar. Der Kaiser will für künftige Fälle electionem unanimem[7] einführen, indem er bestimmt, dass, ganz im Gegensatz zu den früher hierin herrschenden Grundsätzen, die einfache Majorität, d. h. von

  1. Berufungsformular in Cap. 18.
  2. G. B. Cap. 291.
  3. Vergl. fürs Folgende Nerger: a. a. O. 39 ff.
  4. Wahlvollmacht in Cap. 19 d. G. B.
  5. Cap. 29, 2.
  6. Cap. 2 der G. B.
  7. S. G. B. Einleitung.
Empfohlene Zitierweise:
Oscar Hahn: Ursprung und Bedeutung der Goldenen Bulle Karls IV.. Breslau, 1902, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hahn_Ursprung_und_Bedeutung_der_Goldenen_Bulle.pdf/22&oldid=- (Version vom 1.8.2018)