Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

sich in Urversammlungen zu vereinigen, um über die Annahme oder Verwerfung obiger Constitution zu rathschlagen und ihre Wahlmänner zu ernennen.

Wenn die Obrigkeit die Bittschrift verwirft, so geben die Unterschriebenen eine zweite ein, so viel möglich mit neuen Unterschriften versehen.

2. Wenn die zweite Bittschrift wieder von der Obrigkeit verworfen wird, oder mehr als drei Tage verlaufen, ohne dass ihr entsprochen wurde, so erklären die Unterzeichner, dass sie in alle Rechte der ursprünglichen Gleichheit einer jeden Gesellschaft wieder eintreten.

3. Infolge dessen werden sie sogleich Aufforderungsbriefe an die Gemeinden und an die schon bestehenden Sectionen von Gemeinden im Canton ergehen lassen, um zu obenbemeldetem Zwecke Urversammlungen zu bilden.

4. Diejenigen Gemeinden, welche aus Feigheit, Schwachheit oder Dummheit dieser Einladung nicht Folge leisten, sollen als schon repräsentirt gelten, entweder durch die Gemeinden, welche der Sache der Freiheit und Gleichheit treu bleiben, oder durch einzelne muthvolle Männer, welche von sich aus als Repräsentanten auftreten werden.

5. Jede Urversammlung wird zuvorderst ihren Präsidenten, ihren Secretär und vier Stimmenzähler ernennen und hierauf über die Annahme der obigen Constitution berathschlagen.

Wenn sie die Constitution angenommen hat, ernennt sie ihre Wahlmänner.

Die Wahlmänner versammeln sich dann im Hauptorte des Cantons.

Sobald das Wahlcorps gebildet ist, cassirt es die bestehende Regierung.

Alsdann ernennt es:

1) Vier Deputirte für den Senat und acht für den Großen Rath.
2) Die Mitglieder der Verwaltungskammer.
3) Die Mitglieder des Cantonsgerichts.[1]
4) Die Mitglieder der untern Gerichte.

6. Bis die gesetzgebenden Räthe und das Vollziehungs-Directorium in Thätigkeit sein werden, soll


  1. Die Wahl des Oberrichters resp. Suppleanten des OGH, scheint hier vergessen.
Empfohlene Zitierweise:
: Erste Helvetische Verfassung. , Paris / Basel / Aarau 1798 - 1803, Seite 586. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HV_01_586.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)