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33. Auf hundert Personen, welche die erforderlichen Eigenschaften haben, um Bürger zu sein, wird ein Wahlmann ernannt.

34. Die Namen der Erwählten werden dem Statthalter zugeschickt; dieser wird, mit Hülfe des Präsidenten jeder constituirten Gewalt seines Wohnsitzes, öffentlich und durch das Loos die Hälfte der Erwählten von der Wahl ausschließen. Die andere Hälfte macht allein das Wahlcorps aus.

Am Tage dieser Ziehung wird das dritte bürgerliche Fest gefeiert, wobei der Statthalter in einer Rede die Grundsätze, welche die Wähler bei ihren Ernennungen leiten sollen, entwickelt.


Das erstemal soll die Ausschließung der Hälfte der Wahlmänner durch das Loos nicht statthaben.

35. Die Wahlcorps erwählen:

1) Die Deputirten für das gesetzgebende Corps;

2) die Richter des obern Gerichtshofes;

3) die Richter des Cantonsgerichts;

4) die Mitglieder der Verwaltungskammer;

5) die Suppleanten gedachter Richter und Verwalter.


Fünfter Titel.
Von der gesetzgebenden Gewalt.

36. Die gesetzgebende Gewalt wird durch zwei unterschiedene, abgesonderte und von einander unabhängige Räthe ausgeübt. Jeder derselben hat eine eigene Amtskleidung.

Diese beiden Räthe sind:

Der Senat, welcher, nebst den ausgetretenen Directoren, aus vier Deputirten von jedem Canton besteht.

Der Große Rath, welcher das erste Mal aus acht Abgeordneten von jedem Canton besteht; für die Folge soll das Gesetz die Anzahl bestimmen, welche jeder Canton nach dem Verhältnis seiner Bevölkerung zu ernennen hat.

37. Im dritten Jahre gegenwärtiger Verfassung und in der Folge muß man, um in den Senat erwählt zu werden, entweder Minister oder auswärtiger Agent

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: Erste Helvetische Verfassung. , Paris / Basel / Aarau 1798 - 1803, Seite 574. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HV_01_574.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)