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  • Der Canton Rätien oder Graubünden; Hauptort Chur.
  • Der Canton Sargans, mit Inbegriff des Rheinthals, (nebst) Sax, Gams, Werdenberg, Gaster, Utznach, Rappersweil und March; Hauptort Sargans.
  • Der Canton Glarus; Hauptort Glarus.
  • Der Canton Appenzell; Hauptort Appenzell, oder abwechselnd Herisau.
  • Der Canton Thurgau; Hauptort Frauenfeld.
  • Der Canton St. Gallen, welcher die Stadt und das von allen oberherrlichen Rechten befreite Gebietes des Abtes enthält; Hauptort St. Gallen.
  • Der Canton Schaffhausen; Hauptort Schaffhausen.
  • Der Canton Zürich mit Inbegriff von Winterthur; Hauptort Zürich.
  • Der Canton Zug, mit Inbegriff der Unterthanen der Stadt, der Grafschaft Baden und der freien Aemter; Hauptort Zug.
  • Der Canton Schwyz, mit Inbegriff von Gersau, Küssnacht, Einsiedeln und den Höfen; Hauptort Schwyz.



Dritter Titel.
Politische Verhältnisse der Bürger.


19. Alle diejenigen, welche jetzt wirkliche Bürger einer regierenden oder Municipalstadt, eines unterworfenen oder freien Dorfes sind, werden durch gegenwärtige Constitution Schweizerbürger.

Ebenso verhält es sich mit den ewigen Einwohnern, oder die von solchen Eltern in der Schweiz geboren sind.

20. Der Fremde kann Bürger werden, wenn er zwanzig Jahre lang nach einander in der Schweiz gewohnt, wenn er sich nützlich gemacht hat und wegen seiner Aufführung und Sitten günstige Zeugnisse aufweisen kann; er muß aber für sich und seine Nachkommen auf jedes andere Bürgerrecht Verzicht leisten; er muß den Bürgereid ablegen, und sein Name wird in das Register der Schweizerbürger, welches in dem National-Archiv niedergelegt wird, eingeschrieben.

Empfohlene Zitierweise:
: Erste Helvetische Verfassung. , Paris / Basel / Aarau 1798 - 1803, Seite 571. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HV_01_571.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)