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Die Cantone sind alle gleich im Rang, und dieser Rang soll jährlich durch das Loos bestimmt werden.

16. Der Umfang der Cantone, Districte, Gemeinden und Sectionen von Gemeinden kann durch das Gesetz verändert oder berichtigt werden.

17. Die Hauptstadt der helvetischen Republik werden die gesetzgebenden Räthe bestimmen. Einstweilen soll es die Gemeinde Lucern sein.

18. Die Graubündner sind eingeladen, ein Bestandtheil der Schweiz zu werden, und wenn sie dieser Einladung entsprechen, so sollen der Cantone einstweilen zweiundzwanzig sein, nämlich:

  • Der Canton Wallis; Hauptort Sitten.
  • Der Canton Leman oder das Waatland; Hauptort Lausanne.
  • Der Canton Freiburg, mit Inbegriff der Landvogteien Peterlingen, Wiflisburg bis an die Brüsch, und Murten; Hauptort Freiburg.
  • Der Canton Bern, ohne das Waatland und das Aargäu; Hauptort Bern.
  • Der Canton Solothurn; Hauptort Solothurn.
  • Der Canton Basel, mit Einschluss dessen, was ihm in dem Frickthal könnte abgetreten werden; Hauptort Basel.
  • Der Canton Aargau, von Aarburg und Zofingen an; Hauptort Aarau.
  • Der Canton Lucern; Hauptort Lucern.
  • Der Canton Unterwalden, mit Inbegriff von Engelberg; Hauptort Stanz.
  • Der Canton Uri, mit Inbegriff des Urseren-Thals; Hauptort Altorf.
  • Der Canton Bellinzona, welcher die vier obern italienischen Landvogteien in sich begreift, nämlich das Liviner-Thal, Bollenz, Riviera und Bellinzona; Hauptort Bellinzona.
  • Der Canton Lugano, der die vier untern italienischen Landvogteien begreift, nämlich Lugano, Mendrisio, Locarno und Valmaggia; Hauptort Lugano.

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: Erste Helvetische Verfassung. , Paris / Basel / Aarau 1798 - 1803, Seite 570. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HV_01_570.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)