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Wo sie sich versammen sollen.
Art 7 Wer vermöge seines Alters zum ergreifen der Waffen
verbunden ist, den kann nichts in der Welt von dieser
heiligen Pflicht befreyen. Der vornehmste wie der Geringste,
der Reichste, wie der Armste, der Geistliche, wie der Weltliche
jeder ist verpflichtet, das Vaterland zu vertheidigen!
Wer sich etwa weigern sollte, wird in Ketten geschlagen und
zu den nächsten Befehlshaber geführt und erschossen.
Sollten sich aber ganze Gemeinden wiedersetzen, ein Fall,
der sich jedoch in Hessen gar nicht denken läßt, so werden
sie angestekt und nieder gebrannt, nach dem zu vor Vieh,
Früchte und alles Eigenthum der Einwohner confiscirt
worden ist, welches zum besten der Armen verwand wird.
Art 8 Alle Pferde welche nicht zum Ackerbau durchaus nothwen-
dig sind, sondern welche nur zum Vergnügen, oder die
von Beamten Predigern, Förstern und anderen Personen zu
ihren Dienstverrichtungen gehalten werden, werden sofort
durch die Mairen an den nächsten Befehlshaber abgeliefert
Aus ihnen wird als bald eine Cavallerie gebildet.
Art 9 Alle Einnehmer herrschaftlicher Gelder, so wie Alle
Vorsteher von Kirchenkasten und andre Offentliche Stiftungen
zahlen bey Lebensstrafe ohne ausdrücklichen schriftlichen
Befehl von mir nicht ein Heller aus.
Art 10 Für die Zukunft wird bey der Besetzung aller Würden
und Ehrenstellen auf nichts anders als Verdienst und