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vor dem neuen Hospital, bey dem Lumpen-Brunnen und zu Sachsenhausen bey der St. Elisabeth-Kirche durch Jacobum Pancratium, Stadtschreiber und Hieronymum Speiser, damaligen Obrist-Richter ausgeruffen, und öffentlich bekannt gemacht. Den 1. Jul. im Jahr 1642, gab sie Georg Jacob Schütz I. C. in Duodez heraus, und dedicirte sie dem Magistrat unter folgendem Titul: Jus Francofurtanum ad Moenum Reformatum succincte delineatum. Im Jahr 1671. wurde die Haupt-Wache auf dem Heumarckte, welche sonst neben der Heu-Wage gestanden, neu gebauet, und im Jahr 1729. die jetzige besser gegen die Catharinen-Pforte über aufgeführt, worauf die Wacht den 27. September selbigen Jahres dieselbe zum erstenmahl bezogen hat. Es ließ der Rath auch im Jahr 1672, die ersten Gulden zu 60. Kreutzer müntzen. Den 27. April im Jahr 1676, wurde beym Rath beschlossen, keine Fremde, sondern bloß eingebohrne und Stadt-Kinder in den Rath zu ziehen, welches auch noch bis auf diesen Tag genau beobachtet wird. Zu Anfange des Jahres 1699. wurden die Tractaten wegen der Praetensionen der Madame von Orleans an Chur-Pfaltz, durch den Baron von Wieser, und den geheimen Rath Zachmann, Pfältzischer Seits, ferner durch den Abbè de Tesse von Seiten der Madame zu Franckfurt abgethan, denen der Kayserliche Reichs-Hofrath D. Friedrich von Binder, und der Königlich-Frantzösische Gevollmächtigte Obrecht als Schieds-Leute beywohneten. Den 9. October im Jahr 1704. paßirte der in dem Höchstädter Treffen gefangene Frantzösische General Tallard zu Wasser bey Frankfurt vorbey, und wurde nebst andern bishero zu Hanau gesessenen gefangenen Frantzosen nach Engelland geführt. Den 4. December im Jahr 1705 giengen im Nahmen der löblichen Bürgerschafft Dietrich Stein, Bürger-Capitain, Johann Conrad Weisel, Lieutenant, und Paul Henrici, Fähnrich nach Wien, und hielten daselbst um die Bestätigung ihrer Privilegien, und um eine Kayserliche Local-Commission gegen den Rath an. Den 5. April im Jahr I707. wurde ihnen vermittelst eines Kayserlichen Decrets zur Antwort ertheilet, die verlangte Confirmation oder Bestätigung sey etwas überflüßiges, und gebe nur Anlaß zu Weiterungen. Im übrigen wären die Umstände nicht darnach, auf eine Local-Commission so schwere Unkosten zu wenden. Weil nun unterdessen im Jahr 1706. den 17. April dem Capitain Johann Wilhelm Fritsch in Sachsenhausen, nachdem er sich wegen einer Privat-Sache gegen den Magistrat mit Reden vergangen hatte, die Bürger-Compagnie war genommen worden; und nach Absterben des Capitains jm 8ten Quartier Johann Lorentz Emmels den 15. Mertz im Jahr 1707. Johann Clauer mit Ubergehung des Lieutenants Peter Bischoffs und des Fähndrichs, Johann Ulrich Rückers, wider der Compagnie Willen, als neuer Capitain derselben sollte vorgestellet werden, so drung die Bürgerschafft noch eifriger auf eine Local-Commisson, und wurden von Seiten des Magistrats und der Bürger hierüber viele zum Theil anzügliche Schrifften gewechselt, bis endlich der Kayser im Jahr 1712. beyden Theilen solches bey hoher Straffe untersagte. Den 21. October wurde der Syndicus, Joh. Conrad Sondershausen im Nahmen des Magistrats in dieser Sache nach Wien geschicket; und von Seiten einer löblichen Bürgerschafft reiseten den 2. November Paul Henrici, Joachim Hoppe, und Purgoldt, gleichfalls dahin. Diese kamen den 23. December mit erhaltener Kayserlicher Commission, welche Mayntz und Darmstadt aufgetragen war, wieder zurück. Hierauf langten im Jahr 1713. den 26 Jan. der Ober-Marschall, Graf von Schönborn, als Chur-Mayntzischer Subdelegirter, ferner der Freyherr von Persius, als Darmstädtischer Subdelegirter zu Franckfurt an. Da denn Freytags darauf durch einen Mayntztschen Cantzelley-Bothen das Kayserliche Commissions-Decret im Römer überliefert wurde. Den 10. Mertz machte man auf dem Römer, in der so genannten grünen Stube den Anfang mit der Commission. Den Bürgerlichen Deputirten dabey war zu ihren Auffenthalt die Bau-Stube angewiesen, und sie giengen allemahl Paar-weise in Mänteln aus den goldenen Löwen in den Römer. Den 2. April kamen der Graf Melchior Friedrich von Schönborn-Buchheim, und der Chur-Mayntzische Cammer-Rath und Amtmann zu Verff, zu Untersuchung der Rechnungen an. Den 7. May fand sich auch der Hof-Cammer-Rath Johann Adam von Nendewig ein, und den 26. Julii im Jahr 1715 wurden auf dem Römer in Beyseyn der Subdelegirten Herrn die Acta zusammen gepackt, mit Wachstuch überzogen, und auf einem Ref weggetragen. Da denn nach geendigter Commission ein Bürgerlicher Ausschuß von 51. ansehnlichen Bürgern verordnet worden, welcher seinen Seniorem und Consulenten hat; ausser diesem auch ein Collegium von neun Personen, welche die Neuner genennet werden, und noch eins von dreyen, so man die Dreyer benahmet. Diese müssen durchgehends auf Erhaltung der Bürgerlichen und der Stadt Freyheiten und Gerechtsamen, ingleichen, damit ordentlich Haus gehalten, und richtige Rechnungen geführet werden, Acht haben. Zu diesem Ende befinden sich auch bey allen Einnahmen seit der Zeit gewisse Gegenschreiber, welche alle Ausgaben und Einnahmen, so von dem Magistrat geschehen, in ihre Rechnungen eintragen, und diese mit denen von des Magistrats Seite zur bestimmten Zeit gegen einander halten müssen. Den 24. Jan. im Jahr 1726. wurde die Regierungs-Form in einigen Stücken geändert. Es soll nehmlich die Rathsherren-Wahl hinführo allemahl den 1. Jan. geschehen. Wenn eine Raths-Person abgegangen, solle innerhalb zwey Monathen auf folgende Art eine andere gewehlet werden: Eine iede Banck sollte eine eigene Büchse haben, in welche so viel höltzerne Kugeln zu legen, als Raths-Personen zugegen sind, darunter befinden sich drey übersilberte. Ein ieder greiffet nach seinem Range und Ordnung mit angezogenen Handschuhen in diese Büchse, und ziehet eine Kugel heraus. Diejenigen, so die drey übersilberten Kugeln auf ihrer Banck bekommen, sind sodenn die Wahl-Herren, und machen von allen drey Bäncken zusammen gerechnet, neun Personen aus. Hierauf schwören sie einen gewissen vorgeschriebenen Eid, gehen nachgehends in ein besonderes Zimmer, ernennen drey tüchtige Personen aus der Bürgerschafft, zu künfftigen Raths-Herren, und zeigen solche, nach getroffener Wahl, dem gantzen Rath an. Wenn dieses geschehen, schreibet der Reichs-Schultheiß oder älteste anwesende Schöppe, ieden Nahmen auf einen besondern Zettel, und wirfft solche zusammen in eine Büchse; ferner schreibet er drey Zettel mit No. 1. 2. 3. Denn treten die drey jüngsten Herren auf der zweyten Banck zum Tisch, und ziehen einer nach dem andern den Nahmen, hernach die Numern heraus. Inzwischen werden drey Kugeln, und darunter eine vergoldete in eine andere Büchse von dem ältern Bürgermeister geworffen; welcher nun von diesen dreyen Kugeln die goldene bekannt, dessen Principal, für den er gegriffen hat, wird sodenn Raths-Herr. Hierbey befinden sich drey vormahls von den Quartieren, nunmehro aber auf Kayserliche Verordnung von dem Jahr 1739. von den Ein und funfzigern ernannte Bürger, welche wahrschauen müssen, damit alles richtig dabey zugehe. Wird ein Schöppe erwehlet, so müssen des Tages vorher der Obrist-Richter die Schöppen, und die gemeinen Richter den gantzen Rath auf den folgenden Tag zusammen beruffen. Nach geendigten gewöhnlichen Gebet gehen die Schöppen auf die Referir, wovon Schultheiß und Schöppen über die vergebrachten schrifftlichen Klagen die Urthel abgefasset werden, unterdessen wird die Wahl auf folgende Art vollzogen: Man thut nehmlich in ein darzu verfertigtes Gefässe so

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Historisch-Politisch-Geographischer Atlas der gantzen Welt. Johann Samuel Heinsius, Leipzig 1745, Seite 1827–1828. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HPGAtlas_04_1827.jpg&oldid=- (Version vom 21.7.2024)