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Frage eigentlich ankömmt. Soll Gmelin, oder soll der hier anwesende Herr Burgermeister Wurstsack zum Landtage deputirt werden? das ist der Zweifelsknoten, über den sich unter euch ein Zwiespalt entsponnen hat. Ich hoffe, durch ein einleuchtend gerechtes, wahres und klares Urtheil diesen Spalt entweder zu verstopfen, oder eure Meynungen wieder in einander hineinzufügen, daß auch nicht die kleinste Ritze mehr zwischen ihnen sichtbar seyn soll.“

Wenn ich unsern Codex aufschlage, und unsre Gesetze, welche von der Beschickung des Landtages handeln, um Rath frage, so fällt mir gleich in die Augen, daß die älteste hierüber gegebene Verordnung ausdrüklich einen von Gericht und Rath fordere, und daß diese Bedingung nicht nur nie aufgehoben, sondern auch durch neuere Rescripte, und selbst durch das neueste Ausschreiben, worinn der itzige Landtag angesagt wird, bestätiget worden. Es ist auch seit dritthalb hundert Jahren, in Wirtemberg niemand eingefallen, von diesem Gesetze abzugehen,