Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 237.jpg

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I. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:
„Gesetz, den Umfang der Weideberechtigungen auf landwirthschaftlichem Boden und deren Aufhebung, durch Auflösung von Gemeinschaften betreffend“.
II. An die Stelle der bisherigen Eingangsworte treten die folgenden Worte:
„Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:“
III. Der Artikel 10 und die Artikel 18 bis 37 werden aufgehoben.
IV. An die Stelle der Artikel 38, 39, 40 treten folgende Vorschriften:


Artikel 38.
Triftberechtigungen, die nur zur Ausübung des Weiderechts dienen, endigen mit der Aufhebung oder Ablösung des Weiderechts; ein Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschlossen.
Artikel 39.
Zur Beschränkung oder Aufhebung einer Weideberechtigung ist die Einwilligung des etwaigen Obereigenthümers nicht erforderlich; die Beschränkung oder Aufhebung kann von den Rechtsnachfolgern des Berechtigten oder des Pflichtigen, der sie vorgenommen hat, nicht angefochten werden.
Artikel 40.
Alle nach diesem Gesetze vor den Verwaltungsbehörden stattfindenden Verhandlungen über die Aufhebung einer Weideberechtigung, einschließlich der Entscheidungen, sind gebühren- und stempelfrei.

Dammbaugesetz.

Artikel 281.
Das Gesetz, das Dammbauwesen und das Wasserrecht in dem Gebieten des Rhein, Main, Neckar und des schiffbaren Theils der .Lahn betreffend, vom 14. Juni 1887 wird dahin geändert:
An die Stelle des Artikel 36 und des Artikel 50 Abs. 2 treten folgende Vorschriften:
Artikel 36.
In den Fällen der Artikel 33, 35 erfolgt die Berichtigung des Grundbuchs auf Grund des Ersuchens des Ministeriums der Finanzen.