Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 236.jpg

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VI. Im Artikel 57 wird:
1. die Nr. 1 gestrichen;
2. die Nr. 4 dahin gefaßt:
„wenn der Gegenstand mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder mit Reallasten belastet ist. Die Hinterlegung findet nicht statt, wenn der Entschädigungsanspruch von den einem Dritten an dem Anspruche zustehenden Rechten dadurch frei geworden ist, dass der Provinzialausschuß die Unschädlichkeit der Befreiung für den Dritten festgestellt hat. Auf diese Feststellung finden die Vorschriften der Artikel 97 bis 101 dieses Gesetzes über die Unschädlichkeitszeugnisse entsprechende Anwendung;“
3. dem Abs. 3 folgende Vorschrift angefügt:
In den unter Nr. 1, 3 aufgeführten Fällen kann der Eigenthümer und Jeder, dem ein Recht an dem enteigneten Grundstücke zustand, die Eröffnung eines Vertheilungsverfahrens nach den für die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften bei dem Hinterlegungsgerichte beantragen.
VII. Dem Artikel 58 wird als Abs. 2 folgende Vorschrift angefügt:
Die Vorschriften des Artikel 32 des Gesetzes, die Familien-Fideikommisse betreffend, vom 13. September 1858 bleiben unberührt.
VIII. Im Artikel 69 wird:
1. der Abs. 2 Satz 2 sowie der Abs. 3 gestrichen;
2. als Abs. 3 folgende Vorschrift eingestellt:
Der Enteignete kann zur Sicherung der ihm nach Abs. 1, 2 zustehenden Ansprüche die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch verlangen.
IX. Die Artikel 29 bis 36, 39, 40, der Artikel 47 Abs. 3, der Artikel 67 und der Artikel 75 Abs. 2 werden aufgehoben.


Weideberechtigungen.

Artikel 280.
Das Gesetz, den Umfang, die Aufhebung, Verwandlung und Ablösung der Weideberechtigungen auf landwirthschaftlichem Boden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, vom 7. Mai 1849 wird auf die Provinz Rheinhessen erstreckt und dahin geändert: