Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 223.jpg

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ausüben kann, weil es ihm nicht zusteht oder weil ihm dessen Ausübung durch das Gesetz entzogen ist, so muß dem Verletzten der Schaden auf Verlangen auch dann ersetzt werden, wenn das Wild nicht zu den im § 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Gattungen gehört. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf den Schaden, den die Thiere an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen des Grundstücks anrichten.
Der von Federwild, mit Ausnahme der Fasanen und des Trutwildes, verursachte Schaden wird nicht ersetzt.
Artikel 2.
Der Wildschaden, der an Obstbäumen und Baumschulen, insbesondere an Saat- und Pflanzbeeten zur Anzucht von Holzgewächsen, angerichtet wird, ist nicht zu ersetzen, wenn die Herrichtung von Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Artikel 3.
Der Verletzte kann, falls eine Verpachtung der Jagd stattgefunden hat, den Ersatz des Wildschadens nach seiner Wahl von dem Pächter oder von dem Verpächter der Jagd verlangen.
Hat der Verpächter den Wildschaden erstattet, so kann er Ersatz von dem Jagdpächter fordern, falls er ihm durch rechtzeitige Benachrichtigung die Theilnahme an dem Verfahren ermöglicht hat, in welchem der von ihm geleistete Schadensersatz festgestellt worden ist.
Artikel 8 Abs. 1, 2.
Ansprüche wegen des Ersatzes von Wildschaden sind binnen einer Woche nach erlangter Kenntniß des Schadens bei der Bürgermeisterei, in deren Gemarkung der Wildschaden eingetreten ist, anzumelden.
Durch diese Anmeldung werden auch diejenigen Ansprüche des Beschädigten als geltend gemacht angesehen, die sich daraus ergeben, dass das Grundstück innerhalb derselben jährlichen Entwickelungszeit durch Wild in gleichartiger Weise weiter beschädigt wird.
Die Bürgermeisterei hat sofort einen Termin zum Zwecke des Sühneversuchs anzuberaumen; der Termin soll innerhalb einer Woche nach der Anmeldung stattfinden.