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Lehns- und Fideikommißbesitzer sowie die Erbleihträger werden den Eigenthümern der Grundstücke gleichgestellt.
Wenn die nach dem Abs. 1 zur Betheiligung berechtigten Personen oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden oder nicht im Großherzogthum anwesend sind, so ist der Eigenbesitzer als Beteiligter anzusehen, insofern er sich durch eine Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist.
Für die öffentlichen Genossenschaften gelten außerdem die Vorschriften des Artikel 4a.
Artikel 4a.
Ist unbekannt oder ungewiß, wer der Betheiligte ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Stehen die zur Beteiligung berechtigten Personen unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft, vorläufiger Vormundschaft oder Pflegschaft, so bedarf ihr gesetzlicher Vertreter weder der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts noch der des Gegenvormundes.
Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter nicht der Genehmigung des Erben.
Gehört ein Grundstück zum Gesammtgut oder zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Lehns- und Fideikommißbesitzer sind befugt, der Genossenschaft ohne Zustimmung der Agnaten beizutreten.
Artikel 8.
Die Genossenschaft als solche hat selbständige Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat.
Artikel 11.
Der freien Genossenschaft wird die Rechtsfähigkeit nur dann verliehen, wenn ihr Statut den Vorschriften dieses Abschnitts entspricht.
Nach der Ertheilung der Rechtsfähigkeit müssen das Statut und ein Verzeichniß der Mitglieder bei dem Gerichte, welchem die Führung