Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 192.jpg

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III. 1. Im Artikel 4 Abs. 1 werden nach dem Worte: „Bedingungen“ die Worte eingestellt:
„oder in Folge der Ausübung des Rücktrittsrechts“.
2. Im Artikel 4 Abs. 1 wird das Wort: „Eigenthumsrückgangs“ ersetzt durch die Worte:
„Rückfalls des Grundstücks“.
IV. Im Artikel 5 Abs. 1 werden nach dem Worte: „Bedingungen“ die Worte eingestellt:
„oder in Folge der Ausübung des Rücktrittsrechts“.
V. Im Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte, die nach dem Worte: „Maßgabe“ folgen, ersetzt durch die Worte:
„der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.“
VI. Nach Artikel 14 werden folgende Vorschriften eingestellt:
Artikel 14a.
Ein Vertrag, durch welchen ein Grundstück mit einer Reallast belastet wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
Die Reallast erlangt erst Wirksamkeit durch Einschreibung in das Hypothekenbuch; ihr Rang bestimmt sich nach dem Tage der Einschreibung. Die Einschreibung erfolgt nach den für die Einschreibung einer Hypothek geltenden Vorschriften.
Artikel 14b.
Auf die Uebertragung einer Forderung, für welche ein Pfandrecht an einem Grundstück oder eine Reallast besteht und in das Hypothekenbuch eingeschrieben ist, finden von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Artikel 14c, 14d Anwendung.
Artikel 14c.
Zur Abtretung einer Forderung der im Artikel 14b bezeichneten Art ist außer dem Vertrage die Eintragung der Abtretung in das Hypothekenbuch erforderlich.
Falls nicht eine besondere Form für den Vertrag bestimmt ist, genügt zur Eintragung eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung.