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Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Verfügung von Todeswegen gemacht hat.

Artikel 155.
Hat ein Ehegatte, an dessen Nachlaß dem anderen Ehegatten nach dem bisherigen Rechte ein gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten nicht oder in geringerem Umfang als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustand, dem anderen Ehegatten durch eine vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffene Verfügung von Todeswegen eine Zuwendung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Werth des Zugewendeten auf den Erbtheil, der dem anderen Ehegatten nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zufällt, angerechnet werden soll.

II. Besondere Bestimmungen für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

Verschollenheitsverfahren.

Artikel 156.
Hat die Einweisung des muthmaßlichen Erben in den Besitz und Genuss des Vermögens eines Verschollenen gegen Sicherheitsleistung stattgefunden, so kann der Eingewiesene in den althessischen Landestheilen die Rückgabe der bestellten Sicherheit und die Ueberlassung des Vermögens zur freien Verfügung verlangen, wenn seit der Einweisung fünf Jahre verflossen sind. Die gleiche Berechtigung erlangt der Eingewiesene in dem Gebiete des Mainzer Landrechts mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in den übrigen Rechtsgebieten mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit der Einweisung.
Dem im Abs. 1 bezeichneten Verlangen des Eingewiesenen darf nicht vor dem Schlusse des Jahres entsprochen werden, in welchem der Verschollene das einunddreißigste Lebensjahr vollendet haben würde.
Soweit nach den bisherigen Gesetzen die Herstellung der im Abs. 1 bezeichneten Rechtslage wegen Ablaufs einer gewissen Zeit seit der Geburt des Verschollenen früher als in dem dort bestimmten Zeitpunkte gefordert werden kann, behält es dabei sein Bewenden.
Artikel 157.
Die Rückgabe der bestellten Sicherheit sowie die Ueberlassung des Vermögens des Verschollenen zur freien Verfügung nach Artikel 156 kann nur nach vorgängigem Aufgebotsverfahren erfolgen.
Die Bekanntmachung des Aufgebots im Deutschen Reichsanzeiger kann unterbleiben.