Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 169.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Feststellung des Ertragswerthes eines Landguts im Falle der Erbfolge in ein Landgut.

Artikel 130.
In den Fällen der §§ 2049, 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf die Feststellung des Ertragswerths eines Landguts die Vorschriften des Artikel 106 Anwendung.

Verfügung von Todeswegen unter einer Auflage, deren Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt.

Artikel 131.
Die Befugniß, unter den im § 2194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen die Vollziehung einer Auflage zu verlangen, die mit einer Verfügung von Todeswegen verbunden ist, steht dem Ministerium des Innern zu.

Amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen.

Artikel 132.
Ein Testament, das vor einem Richter, vor einem Notar oder vor dem Vorsteher eines Ortsgerichts errichtet worden ist, soll in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gebracht werden, in dessen Bezirke der Erblasser zur Zeit der Errichtung des Testaments seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes innerhalb des Großherzogthums, seinen Aufenthalt hatte.
Auf ein eigenhändiges Testament, das nach § 2248, und auf einen Erbvertrag, der nach § 2277 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in amtliche Verwahrung zu nehmen ist, findet die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen.

Artikel 133.
Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als vierundfünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist mit der Eröffnung vorzugehen, sofern nicht bekannt ist, dass der Erblasser noch lebt. Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.