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2. ein dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstücke zustehendes Recht ohne die Zustimmung desjenigen, zu dessen Gunsten das Grundstück des Berechtigten belastet ist, aufgehoben,
3. im Falle der Theilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks ohne Zustimmung des Berechtigten die Reallast auf die einzelnen Theile des Grundstücks vertheilt werden,

sofern von dem Amtsgerichte der belegenen Sache festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für den Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).

Artikel 98.
Ein Unschädlichkeitszeugniß soll nur auf Antrag und nur dann ertheilt werden, wenn:
1. in dem Falle des Artikel 97 Nr. 1 das Trennstück im Verhältnisse zu dem Hauptgrundstücke von geringem Werthe und Umfang ist;
2. in dem Falle des Artikel 97 Nr. 2 für den Berechtigten wegen der verhältnißmäßigen Geringfügigkeit seines ober des aufzuhebenden Rechtes ein Nachtheil nicht zu besorgen ist;
3. in dem Falle des Artikel 97 Nr. 3 durch die Vertheilung die Sicherheit des Berechtigten nicht beeinträchtigt wird.
Die Ertheilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann an Bedingungen geknüpft werden.
Vor der Ertheilung des Zeugnisses soll der Berechtigte gehört werden, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Artikel 99.
Gegen die Verfügungen, die das Amtsgericht auf Grund der Artikel 97, 98 erläßt, findet die sofortige Beschwerde statt. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts werden erst mit der Rechtskraft wirksam.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden, insoweit sie sich aus die in den Abs. 1, 2 bezeichneten Rechtsmittel beziehen, entsprechende Anwendung.
Artikel 100.
Das Unschädlichkeitszeugniß ersetzt die Bewilligung des Berechtigten.