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der §§ 875 bis 882 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Für das Vertheilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Hinterlegungsstelle ihren Sitz hat.
Artikel 31.
Sind Werthpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, bei einer staatlichen Hinterlegungsstelle hinterlegt, so ist die Hinterlegungsstelle befugt, das Pfand ohne Vermittlung der im § 1221 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Personen zu verkaufen.

II. Vorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse.

Zahlungen aus öffentlichen Kassen.

Artikel 32.
Zahlungen aus einer Kasse des Staates, einer Gemeinde, eines anderen Kommunalverbandes oder einer unter staatlicher Aufsicht stehenden kirchlichen Vermögensverwaltung sind, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen, aus welcher die Zahlung zu leisten ist.

Hinterlegung.

Artikel 33.
Die nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und nach den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren vorgeschriebene oder zugelassene öffentliche Hinterlegung von Geld, von Werthpapieren oder sonstigen Urkunden sowie von Kostbarkeiten erfolgt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, bei dem zuständigen Gerichte (Hinterlegungsstelle).
Artikel 34.
Nähere Bestimmungen über die Hinterlegung, insbesondere über die Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen, sowie die Vorschriften, welche nach den Artikeln 144, 145 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Landesgesetzgebung vorbehalten sind, werden im Verordnungsweg erlassen.

Aufrechnung gegen Ansprüche aus Besoldung und Ruhegehalt.

Artikel 35.
Gegen die Ansprüche der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten aus dem Amts- oder Dienstverhältnisse kann, auch soweit diese Ansprüche der Pfändung nicht unterworfen sind, mit Ansprüchen aufgerechnet werden, die aus einer vorsätzlichen Verletzung der Amtspflicht entstanden sind.