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1815 und durfte nicht mehr Zeuge sein, wie diese Eingabe vollständig erfolglos, ja sogar ohne Antwort geblieben.

Nach seinem Tode wurde die Pfarrei als organisierte Pfarrei ausgeschrieben zur Bewerbung (cfr. Intelligenzblatt 1815 pag. 51/52). Die geringen Einnahmen dieser neuorganisierten Pfarrei hatten aber zur Folge, daß sich kein Bewerber einstellte; 2 Jahre lang wurde dieselbe als vakante Pfarrei vikariert, dann wurde sie zum zweiten Male ausgeschrieben (cfr. Intelligenzblatt Jahrgang 1816 pag. 525). Zum zweiten Male wandte sich die kath. Pfarrgemeinde mit einem Immediatgesuch vom 4. Februar 1815, wiederum von Kolb und Keller gezeichnet, an S. Majestät. Auch diese zweite Eingabe wurde seitens des bischöfl. Ordinariates durch eine Eingabe vom 22. März 1815 an S. Majestät aufs nachdrücklichste wiederum begutachtet und unterstützt; aber auch diesmal weder Antwort noch Erfolg. Im Jahre 1843 parochia vacante – Merkle war damals Kaplan hier und Pfarrverweser – wurde nochmals ein Versuch gemacht, die Eingabe aber an S. Majestät wurde diesmal nur vom Ordinariat Augsburg in vorstehendem Betreff eingereicht; die Pfarrgemeinde Grönenbach richtete ihr Gesuch diesmal an das Ministerium des Innern. Zugleich hat sie sich ins Benehmen gesetzt mit dem Rechtsanwalt Wibmer in Memmingen, welcher ebenfalls in gleicher Sache eine Eingabe ans Ministerium des Innern abgehen ließ, d. d. 19. März 1843. Auf diese letzten Eingaben erfolgte nun am 18. Dezember 1843 seitens des K. Ministeriums des Innern an die K. Regierung K. d. J. nachfolgende Antwort: „Die K. Regierung erhält anruhend die Beilagen ihres in unten bezeichnetem Betreffe erstatteten[WS 1] Berichts vom 28. Februar lfd. J. mit der Eröffnung zurück, daß das K. Finanzministerium die Herausgabe des in Anspruch genommenen ehemaligen Vermögens der kath. Pfarrei Grönenbach gleichnamigen Landgerichts in der Erwägung, daß dasselbe wie in dem hieneben gegen Wiedervorlage angefügten Kronanwaltlichen Gutachten ausführlich erörtert und nachgewiesen erscheint, längst wahres Staatsgut geworden ist, als verfaßungsmäßig unzuläßig abgelehnt habe.“

Aus diesem Kronanwaltlichen Gutachten möge folgendes angefügt sein: „Nach kurzer geschichtlicher Entwickelung der Ereignisse von 1803 und danach auf grund des Stifftungsbriefes in bezug auf Pfarrei und Collegiatstifft faßt er seinen Rechtspunkt dahin: I. die klaren Worte der mit bischöfl. Vorwissen im Jahre 1479 über die Stiftung des Collegiatstiffts Grönenbach ausgefertigten Urkunde lassen entnehmen, daß die Einkünfte der Pfarrei Grönenbach unwiderruflich zum Unterhalt des Stifts einverleibt und daß die

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: erstatteteten