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Infolge dieser Strafexekution gegen Weidle senior und seine Söhne seitens des Grafen Ott Heinrich Fugger im Dezember 1637 hat sich der Graf Max von Pappenheim an Kempten in einem Vorwurfschreiben vom 24. Jänner 1638 gewendet und machte geltend:

„a) Pappenheimb als Collatores und Kastenvögt seien seit 1550, also vor dem Religionsfrieden, berechtigt, weltliche Schaffner über bemeltes Styfft zu verordnen und seither in ruhiger possession.

b) Anno 1559 haben etliche von Pappenheimb neben der Cathol. auch die Augsburger Confession in krafft des Religionsfriedens „als Mitglieder der Reichsritterschafft in Schwaben“ eingeführt und eine Zeitlang sich mit einer geringen Competenz vom Stifftseinkommen zur Unterhaltung des ministerii contentiren lassen.

Inneres der kath. Pfarrkirche zu Grönenbach.

c) Anno 1577 sey mittels einer cath. Theils erlangter Kayserl. Commission verglichen worden, daß der Stifft auch fürders durch einen weltlichen Schaffner verwaltet und von dem Einkommen beyderlei exercitia sollen erhalten werden.

d) Anno 1591 habe Herr Alexander von Pappenheim die völlige Abteilung des Styffts Herrn Philippo ultro offerirt, die dieser auch acceptirt, Herr Alexander aber aus Anstifftung des Herrn Ordinarius bald wieder eine Abspannung genommen, deßwegen