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ist und nur in dem Interesse des Autors ihre Schranke findet. Hier wie dort handelt es sich lediglich um eine Berechtigung der Drucker und Verleger, wie dies gerade aus der soeben erwähnten zu Gunsten der Autoren getroffenen Bestimmung der nürnberger Buchdruckerordnung klar hervorgeht. Die sämtlichen Verordnungen haben gewerbepolizeilichen Charakter. Ganz ebenso verhält es sich mit der hier einschläglichen Bestimmung des für die frankfurter Messe bestimmten Patents des Kaisers Leopold I. („an sämmtliche einheimische und fremde Buchhändler“) vom 4. März 1662 (im frankfurter Archiv). Nachdem der Kaiser vorangeschickt, er habe mit Befremden vernommen, daß verschiedene Buchhändler unerlaubte Nachdrucke veranstalteten, verbietet er, „um diesen Mißbräuchen abzuhelfen“, bei „einer Strafe von 6 Mark löthigen Goldes nicht weniger sperrung der Bücher-Gewölbe, Confiscation sämmtlicher Lagervorräthe und Ersetzung der verursachten Kosten“, „privilegirte Bücher und solche anderer Verfasser“ nachzudrucken. Auf einen ganz andern Standpunkt stellt sich dagegen die dem kaiserlichen Mandat vom 25. Oktober 1685 nachgebildete kursächsische Generalverordnung vom 27. Februar 1686. Dieselbe bestimmt:

„Welchergestalt Wir zeithero wahrgenommen, wie bey dem Buchdruck und Handel unterschiedliche Mißbräuche einreißen wollen, indem etliche sich unterfangen, des heil. Reichs heilsamen Constitutionen, auch Unseren undt Unserer in Gott ruhenden Vorfahren öffteren Verordnungen zuwieder, allerhand ägerliche Schrifft … zu drucken und zu verkauffen, ingleichen des verbotenen eigennüzigen nachdruckens, auch wohl von Uns privilegirter Bücher sich zu unternehmen … befehlen Wir … hierdurch ernst- und endlich, auch bey Vermeidung Confiscation der Bücher, Sperrung der Gewölbe … und nach Gelegenheit anderer schwerer straffen, daß hinführo sich keiner, wer der auch sey, unternehmen solle, ärgerliche Schrifften … in Druck zu bringen … und sich des verbothenen Nachdrucks, zum höchsten Schaden derer, welche Bücher von den Authoribus redlicherweise an sich gebracht, auch wohl darüber Privilegia erlangt, zu enthalten.“[1]

Diese Verordnung, in welcher zwar auch von dem Nachdruck privilegierter, aber nicht bloß von dem Nachdruck solcher Bücher die Rede ist, legt für den Schutz, der dem Verleger eines Buchs gewährt wird, entschieden Gewicht auf den Umstand, daß derselbe das Buch bona


Fußnoten

  1. Abgedruckt bei Siebenkees, Beiträge zum teutschen Recht. I, 222–224.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 755. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/020&oldid=- (Version vom 1.8.2018)