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dieser Stadt gehalten werden solle“, vom 7. Februar 1673 die zeitliche Beschränkung des Schutzes fallen gelassen, indem zugleich die Künsteleien der Praxis in Nachdruckssachen abgeschnitten werden. Es heißt nämlich hier[1] im Satz 6: „Weilen es Nachdruckens halben, viel Ungelegenheit und Klagen verursacht worden; als sollen sich die Buchdrucker und Verleger, alles Nachdruckens, sowohl privilegirter, als unprivilegirter Materien enthalten, wie auch des Vortheils, daß sie andere Format nehmen, die Figuren und Kupfer in etwas ändern oder neue verfertigen lassen, einen anderen Titul und Namen des Autoris gebrauchen, neue und andere Summaria machen, Scholia und anders dazu thun, noch dergleichen vorzunehmen, einem Fremden Anlaß geben: Alles bey Strafe eines Guldens von jedem Bogen, Confiscirung der Exemplarien, und Abtrag des ersten Verlegers hierdurch verursachten Schadens.“ Ein für solchen Nachdruck „subreptitie“ ausgewirktes Privilegium soll zu Gunsten des Impetranten keine Wirkung haben, dem ersten Verleger aber an „fernerer Auflegung des Buchs“ nicht hinderlich sein. Nur für den Fall, daß der erst Drucker dem Verlangen des Autors, eine neue Auflage zu unternehmen, nicht nachkäme, kann der Druck von seiten eines andern Druckers vorgenommen werden, der allerdings mit dem ersten Drucker hinsichtlich der vorhandenen Exemplare ein billiges Arrangement zu treffen hat.

In diesen Bestimmungen erscheint der Nachdruck ganz ebenso, wie in der Privilegienpraxis der damaligen Zeit als eine Gewerbekontravention. Wie einer bestimmten Person das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und des Vertriebs eines einzelnen Buchs oder einer Anzahl bestimmter Bücher oder auch aller Bücher, die dieselbe drucken oder verlegen würde, durch eine Konzession verliehen werden konnte, so konnte das gleiche Recht jemand auch durch Rechtssatz eingeräumt werden, indem dasselbe an eine bestimmte Voraussetzung geknüpft wurde. Und so räumt denn die baseler Verordnung dem Buchdrucker, der zuerst ein Buch gedruckt, das Recht ein, aus dem Vertriebe des Buchs für eine bestimmte Zeit ausschließlichen Vorteil zu ziehen. Der gleiche Gedanke liegt den nürnberger Verordnungen zu Grunde. In diesen, wie in der baseler handelt es sich um die ausschließliche Druck- und Vertriebsgerechtigkeit, welche durch den ersten Druck des Werks erworben wird, nur daß dieselbe in dem nürnberger Erlaß von 1633 auf ein halbes Jahr beschränkt wird, in der Buchdruckerordnung von 1673 zeitlich unbegrenzt


Fußnoten

  1. Aus dem nürnberger Kreisarchiv.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 754. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/019&oldid=- (Version vom 1.8.2018)