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und eine Strafe von 600 Reichsthalern diktiert, Widerspruch erhoben, gegen das Privilegium gehandelt zu haben, und fügt hinzu, daß „Wir selbsten (d. i. natürlich der Reichshofrat) in der Sachen zu erkennen vndt mithin solche seine Clag dem Gegentheil vmb dessen Bericht sub termino Zweyer monathen einzuschließen für gut erachtet haben“.

Die Prozesse in Nachdruckssachen während des 16. und 17. Jahrhunderts bieten nur wenig Material dar, um daraus einen Schluß zu ziehen auf die in jenen Jahrhunderten herrschende Auffassung vom Nachdruck, resp. von dem durch die Privilegien gegen den Nachdruck begründeten Recht. Nur natürlich ist es, daß die streitenden Parteien sich in dieser Beziehung stets auf den entgegengesetzten Standpunkt stellen. So, daß der wegen Nachdruck Belangte als Einwand geltend macht, die Druckeinrichtung und das Format der von ihm gedruckten Bücher sei eine andere als in dem Originalwerk[1], während von klägerischer Seite darauf Gewicht gelegt wird, daß andere Form und Ordnung für das Buch lediglich gewählt sei, um den Nachdruck zu verdecken[2]; daß der Beklagte sich darauf stützt, er sei im Besitze eines Privilegiums, wonach er bereits gedruckte Bücher nachdrucken dürfe, wofern er sie „gemehret“[3], wogegen der Kläger behauptet, daß die Erteilung eines derartigen Privilegiums als contra jus et publicam utilitatem unmöglich sei[4]; daß der Beklagte sich darauf beruft, die Insinuation des für das Originalwerk erteilten Privilegiums sei nicht vorschriftsmäßig erfolgt und daher könne das Privilegium selbst seine Wirksamkeit nicht äußern[5], während der Kläger dies wohl als eine „liederliche entschuldigung vnd simulirte ignoranz vnd Vnwissenheit“ bezeichnet.[6] Von einer einheitlichen Judikatur in diesen Sachen läßt sich nicht sprechen; nur der Einwand des Mangels der Insinuation scheint in Kursachsen regelmäßig als stichhaltig angesehen zu sein.[7] In den allerwenigsten Sachen läßt sich überhaupt irgend eine Entscheidung ermitteln. Vielmehr weisen die Akten meist lediglich prozeßleitende Dekrete auf, vermittelst welcher sich die Sachen durch eine Reihe von Jahren hinschleppen, bis die mürbe gewordenen Parteien sich vergleichen oder der Kläger die Klage zurücknimmt, oder die Sache auch einfach einschläft. Und zwar war es so nicht nur bei den Territorialgerichten[8], sondern auch bei den Reichsgerichten.[9]

Hin und wieder ist bereits im 16. und 17. Jahrhundert durch die


Fußnoten

  1. In einem Bericht der kursächsischen Bücherkommission in Leipzig vom 23. Juni 1679 an das Oberkonsistorium in Dresden heißt es: „besage vorhandener gndstr. befehliche, acten und registraturen über hundert Jahr her von Uns, dem Rathe und nun eine Zeit lang conjunctim von der gdgst. angeordneten Commission, nach möglichkeit fleißig gehalten worden, also ist an dem, und bezeugen ebenfalls die ergangenen acta, daß mit wegnehmung der bücher nicht alsofort zuverfahren, noch denen leuten zu beobachtung ihrer Nothdurfft die in E. Ch. Durchl. landesordnung gdgst. verstattete mittel abzuschneiden, sondern, bevorab wenn des wegen von einem privato, oder auch von Ew. Chf. Durchl. allhier verordneten bücher Fiscal geklaget wird, die Partheien genugsam zu hören, folgends von uns unterthänigster bericht zu erstatten, ingleichen was sonsten zu erinnern von denen Commissarien conjunctim, oder auch von uns, dem Rathe allein, gehorsamst zu verrichten, gestalt solches vor ein stück unserer des Rathes jurisdiction zu achten.“ (Abgedruckt bei A. Kirchhoff a. a. O. S. 124.)
  2. So in der Verteidigungsschrift des leipziger Buchhändlers Henning Große auf die Denunziation Abraham Lambergs wegen angeblichen Nachdrucks seines Meßkatalogs vom 12. Mai 1602 (bei A. Kirchhoff, Die Anfänge des Leipziger Meßkatalogs. Im Archiv VII, 109).
  3. So in der Denunziation des Abraham Lamberg gegen Große vom 18. April 1599 (bei A. Kirchhoff, Weiteres über die Anfänge des Leipz. Meßkatalogs. Im Archiv VIII, 23).
  4. So z. B. erwähnt in der Klage des Buchdruckers Wendel Rihel von 1536, abgedruckt im Archiv V, 88.
  5. Klage des Wendel Rihel, a. a. O. S. 89.
  6. Vergl. A. Kirchhoff, Zur ältern Geschichte der kursächs. Privil. gegen Nachdruck. Im Archiv VIII, 46; Die kurf. sächs. Bücher-Komm. zu Leipzig. Im Archiv IX, 161 fg., Anm. 44. In einer „Exception vnd Information schrifft wegen der Flanisae Poeticae in Sachen Peter Metternich ctra Peter Henningh vnd Consorten gestellt von Peter Henningh an die Bücher-Commissäre“ vom Jahre 1643 (im frankf. Archiv) wird geltend gemacht, ein erst nach von den Beschwerdeführern fertiggestelltem Druck insinuiertes Privilegium könne „in praejudicium nostrj juris quaesiti utpote tempore prioris nicht gezogen werden quod esset contra jura Privilegiorum quae nullam eiusmodj extensionem in praejudicium tertij possessoris permittunt, quod nec Imperator nisi ex justissima expressa causa facere censetur“.
  7. Vergl. A. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücher-Kommission. Im Archiv IX, 162, Anm. 44.
  8. A. a. O.
  9. Vergl. A. Kirchhoff a. a. O. S. 99.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 752. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/017&oldid=- (Version vom 1.8.2018)