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Es kommt vor, daß für ein und dasselbe Buch mehrern Verlegern Privilegien gegeben werden[1], ja sogar, namentlich in der spätern Zeit, daß solche Nachdrucken zuteil werden[2], wie denn die Regierungen geradezu das Recht für sich in Anspruch nehmen, die Privilegien auf beliebige andere Petenten zu übertragen, wenn die ursprünglich damit Bedachten es nicht für nötig hielten, nach dem Erlöschen des ursprünglichen Privilegs die Erneuerung desselben nachzusuchen[3], oder die ihnen obliegenden Leistungen nicht erfüllen wollten.[4]

Beachtenswert ist, daß Privilegien nicht nur in dem Sinne erteilt werden, daß dadurch ein einzelnes Buch[5] oder zwar mehrere, aber namentlich aufgezählte Bücher gegen Nachdruck gesichert werden sollen, sondern auch so, daß der Schutz allen von dem mit dem Privilegium bedachten Buchhändler oder Drucker herausgegebenen, resp. gedruckten oder noch herauszugebenden, resp. zu druckenden Werken zuteil werden soll[6], oder wenigstens allen Büchern einer gewissen Art.[7] Zwar machte sich im Laufe der Zeit gegen diese Sitte, bei welcher Kollisionen nicht ausbleiben konnten, eine Reaktion geltend[8], die auch in Kursachsen im Jahre 1594 zu der Verordnung führte, daß die Generalprivilegien, da sie Anlaß gegeben, „viel vnnötiger vnd vntüchtiger Bücher zu drücken, auch monopolia vnd Steigerung des Bücherkauffs anzustifften“, cassiert sein und fernerhin nur noch Spezialprivilegien erteilt werden sollten.[9] Nichtsdestoweniger sind noch in der spätern Zeit nicht nur außerhalb Sachsens[10], sondern auch in Kursachsen selbst[11] Generalprivilegien gegeben worden.

Daß die Generalprivilegien aber nur Gewerbsprivilegien sein können, liegt auf der Hand. Wird ein solches Privilegium gegen den Nachdruck einem Buchhändler oder Buchdrucker erteilt, und zwar für seine sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Verlagsartikel, resp. von ihm gedruckten Werke, so gewährt es dem Bedachten in ganz derselben Weise das ausschließliche Recht des Betriebs des Buchhandels, resp. des Buchdruckereigewerbes, geradezu ein Monopol für diese Gewerbszweige in einem bestimmten Bezirk, als wenn ausdrücklich das ausschließliche Recht des Buchhandels, resp. des Buchdruckereibetriebs für eine bestimmte Gegend – was gleichfalls vorkam[12] – gewährt wurde. Der Charakter des Privilegiums kann nun aber kein anderer sein, wenn das Generalprivilegium sich nur auf gewisse Artikel bezieht. Es ist lediglich der Kreis der Gegenstände


Fußnoten

  1. Abgedruckt bei Pütter, Büchernachdruck. S. 120–122.
  2. Darüber wird geklagt in dem Gutachten der leipziger Buchhändler über eine Reform des Buchhandels vom 30. März 1667 sub 5, abgedruckt bei A. Kirchhoff, Ein Reformversuch. Im Archiv I, 82. Doch kommen solche Klagen bereits im 16. Jahrhundert vor. (A. a. O. Anm. ***.) Und in einer Verordnung des Kaisers Leopold I. an den Bücherkommissar von Hörnigk vom 13. März 1662, worin dieser angewiesen wird, dem Vertriebe französischer und holländischer Nachdrucke entgegenzutreten, „gegen die übertretter auch mit ziemblichen straffen der Confiscationen der Bücher oder Exemplarien und in andere Weeg, allermassen mit andern mehrmalen beschehen“ vorzugehen, wird eine Ausnahme gemacht für den Fall, „daß den Außländern gleichfals von unsern vorfahren Röm. Kaysern oder uns darüber privilegia impressoria ertheilt worden seyen“. (Im frankfurter Archiv.)
  3. Vergl. A. Kirchhoff, Beiträge. II, 59. In der Nachdrucksklage des Buchhändlers Wendel Rihel von 1536 (Archiv V, 88–93) hebt der Kläger hervor, daß der Beklagte sich auf ein kaiserliches Privilegium stütze, welches ihm das Recht einräume, „auch der vorgetruckten Bücher nachzutrucken, so er sie gemehret habe“ (a. a. O. S. 88). S. auch A. Kirchhoff, Die Anfänge des Leipz. Meßkatalogs. Im Archiv VIII, 119.
  4. So wird in der kurfsächsischen Verordnung vom 9. Juli 1612, welche die Bücherkommission anweist, die Buchhändler und Verleger zum Nachsuchen der Erneuerung der Privilegien beim Regierungswechsel anzuhalten, angedroht, „do einer oder der ander inn gesazter frist Solchem nicht würcklichen nachsetzen wurde, das sie alsdan berurter Privilegien genzlich verlustig, vnd wir dieselben andern zuertheilen wißen wollen“. (Bei A. Kirchhoff, Zur ältern Gesch. der kursächs. Priv., im Archiv VII, 152.)
  5. In einem auf Beitreibung der Pflichtexemplare gerichteten Reskript der kursächs. Regierung vom 29. November 1695 heißt es: „So habet ihr es deswegen genauere Erkundigung einzuziehen auch da sie sich der lieferung, indem doch wegen des Privilegij ihnen diese Bücher Niemand nachdrucken dürffen, ferner verweigern, es durch den Bücher Fiscal, daß solche Privilegia cassiret und aufgehoben seyn sollen, den andern Buchhändlern notificiren zu laßen, damit wo ein oder der andere darumb anhalten wolte, er sich des wegen bey Unß gehorsambst anzumelden hätte“. (Bei A. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücher-Komm. Archiv IX, 169, Anm. 74; vergl. das. S. 127.)
  6. Da die Privilegien auch für in Zukunft erscheinende Bücher gegeben wurden, so kam es vor, daß mehrere Jahre nach Auswirkung des Privilegiums vergingen, ehe das Buch herauskam. Zwar sollte nach den Anordnungen der kursächsischen Behörden (Bericht der kursächsischen Bücherkommission von 20. Januar 1657) darauf gedrungen werden, daß die privilegierten Bücher innerhalb zweier Jahre nach Ausfertigung des Privilegiums erschienen, indem andernfalls der Verlust des Privilegiums eintreten sollte. Allein durchgesetzt wurde diese Anordnung nicht; denn im Ausgange des 17. Jahrhunderts erklärt der kursächsische Bücherfiskal David Bittorff, das Privilegium werde nur nachgesucht, „damit solches Buch bey ihrer Handlung, damit sich ein anderer daran nicht vergreiffen dürffe, conservirt wird“. (Bei A. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücher-Kommission. Im Archiv IX, 93.)
  7. So heißt es in einem Briefe des Buchhändlers Simon Hütter an den Buchdruckergesellen Adam Seydel vom 25. Mai 1576: „was anlanget das Privilegium, so der Herr Thurneyser keines darüber hette, hab ich ein General Privilegium, sonst würde er (sc. der Kalender) mir alsbald nachgedruckt“ (abgedruckt bei A. Kirchhoff, Beiträge zur Geschichte der Preßmaßregelungen und des Verkehrs auf den Büchermessen im 16. und 17. Jahrhundert. Im Archiv II, 67, Anm. 57). Ebenso verleiht der straßburger Rat im Jahre 1669 dem Buchdrucker Josias Städel das Recht, auf die von ihm verlegten Bücher „Cum gratia et privilegio senatus Argentinensis“ zu setzen. (Zur Gesch. des Straßburger Buchdrucks und Buchhandels. Im Archiv V, 62. Vergl. auch die von A. Kirchhoff, Die Anfänge des Leipz. Meßkatalogs, im Archiv VII, 104 fg., publizierten Aktenstücke.)
  8. So heißt es in dem von dem Rat der Stadt Breslau am 8. August 1590 dem breslauer Buchdrucker Georg Baumann erteilten (vom Kaiser Rudolf II. in seiner Eigenschaft als König von Böhmen und Herzog von Schlesien am 26. Januar 1596 bestätigten) Privilegium: „Gleicher gestalt wollen wier Ihme auch vergunst vnd zugelassen haben, daß er für die gemeine Studierende Jugennt allerley Schuelbücher und Tractetlein, Alß den Donatum vnnd Grammaticam beysammen, So woll Terentii Comediae vnnd etzliche außerleßene Epistolas Ciceronis, sowoll den Catechismum vnnd anndere so der Schüllern notturfft erfordert würde, in der bequemsten Form, wie es ihme am besten gelegen, druckenn, vnnd zu freyem kauff setzen möge, dann Ihme die alhiegen vnnd anndere Buchführer kein einhalt thun, vielwenniger Ihnne mit fremden Exemplarien zuüberführen oder dieselben alhie oder sonnsten in vnnser Jurisdiction zuuerkhauffen vnnd zu Distrahirn befuget sein sollen, doch daß er, wann Er auß obgedachten stücken waß drucken will, solches den Buchführernn, darmit sie sich in derselbten Materien mit frembden Exemplaren zur Vnnoth nicht belegen anzaige.“ (Bei A. Kirchhoff, Die Breslauer Buchhändler und der Buchdrucker Georg Baumann. Im Archiv VI, 90.) Zugleich mit der Bestätigung dieses Privilegiums gewährt der Kaiser dem Baumann noch das weitere Privilegium, „daß Ihme kein Buchdrücker, vnnd Buchführer, die Almanach oder Calennder sowol Richardi Bartholini Austriatum Libros. Item Conradi Celtis Casparij Vrsinj Velij Gregorij Logij, welche er mit sonnderlichen Kosten erkauffenn vnnd erlanngen würde, nicht nachdrucken vnnd Ihme zu schaden einnführen solle.“
  9. A. Kirchhoff a. a. O. S. 54.
  10. Bei A. Kirchhoff, Zur Geschichte der kaiserl. Bücher-Kommission in Frankfurt a. M. Im Archiv IV, 111.
  11. So erteilte König Gustav Adolf am 7. November 1621 dem rigaer Buchhändler Nikolas Mollyn ein Generalprivilegium für alle in dessen Druckerei gedruckte und in Zukunft zu druckende Bücher, worin allen Beamten und Unterthanen des schwedischen Reichs anbefohlen wird, „daß sie nicht verstatten, den Buchdruckern, Buchhändlern und Buchbindern aber selbsten, daß sie keine Bücher, so von Nicolas Mollyn … oder seinen Erben, in was Sprachen dieselben auch gedrucket weren, ufs Neue uflegen, umb- und nachdrucken oder, da sie außerhalb unsers Reichs von Andern uferleget und nachgedrucket weren, keineswegs in unserm Reich und zugehörigen Provincien verkaufen, noch durch Andere verkaufen lassen“. (Stieda, Zur Geschichte des Buchhandels in Riga. Im Archiv VI, 131.)
  12. Im Jahre 1612 wird dem wittenberger Theologen Leonhard Hutter ein Privilegium gegeben für seine sämtlichen nicht nur bereits erschienenen, sondern auch noch erscheinenden Werke. (A. Kirchhoff, Zur ältern Geschichte der kursächsischen Privilegien. Im Archiv VII, 147.) Erst gegen das Jahr 1616, meint Kirchhoff (Archiv VIII, 47), scheinen in Sachsen die Generalprivilegien ganz außer Gebrauch gekommen zu sein; Henning Große in Leipzig verzichtete freiwillig auf das seinige.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 747. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/012&oldid=- (Version vom 1.8.2018)