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Buchhandel der von einem Buche erwartete Gewinn häufig erst spät und langsam einstelle. Zur Rechtfertigung der Erteilung selbst, daß die im jus naturale begründete Billigkeit es nicht zulasse, ut quisquam alteri noceat malitiose, was dann geschehen würde, wenn ein Buchhändler, der, um einen Gewinn von seiner Arbeit zu erzielen, große Kosten aufgewendet hätte, durch die Handlungsweise eines andern um seinen Gewinn gebracht würde und in Armut geriete.[1]

Die Art und Weise aber, wie die Privilegien erteilt wurden, zeigt, daß man dieselben als Gewerbsprivilegien auffaßte, die sich durchaus nicht von den Privilegien unterschieden, durch welche seit dem Ausgange des Mittelalters das ausschließliche Recht auf den Gewerbebetrieb irgendeiner Art in einer bestimmten Gegend an einzelne Personen oder Gesellschaften von Staats wegen erteilt wurde, wie sich dadurch allein die Möglichkeit erklärt, die Erteilung der Privilegien als Ausfluß eines Bücherregals darzustellen – ein Bestreben, welches mehrfach bei der kaiserlichen Regierung sich geltend machte.[2] Privilegien gegen den Nachdruck werden nämlich nicht nur für eigene Geistesprodukte des Impetranten oder dessen, der durch einen Vertrag die Vervielfältigung und Verbreitung dem Impetranten übertragen hatte, gegeben. Es sind zum großen Teil die Schriften der Klassiker und sonstige ältere Werke, für welche ein Privilegium gefordert und gegeben wird, und zwar oft genug für den Druck des betreffenden Werks schlechtweg, nicht etwa bloß für eine bestimmte Textesrecension[3]; und trotzdem mitunter Werke, die schon vorher gedruckt waren. Weiter sind es Schriftwerke, bei denen von einem eigentlichen Autor nicht die Rede sein kann, wie Gesetze, Staatsschriften und Ähnliches. Hier sollte das Privilegium ein Lohn sein für die der Wissenschaft und dem gemeinen Wesen geleisteten Dienste, wie denn Privilegien viel häufiger Verlegern und Druckern, als den Herausgebern erteilt wurden. Bei den Klassikern wollte man dem, welcher zuerst unter immerhin erheblichen Kosten Handschriften herbeigeschafft, für die Herstellung eines korrekten Textes gesorgt und auf den ungewissen Erfolg hin den Druck unternommen hatte[4], gewissermaßen durch die Erteilung eines Monopols für das betreffende Buch auf eine bestimmte Zeit die Möglichkeit gewähren, daraus einen der aufgewandten Arbeit und den aufgewandten Kosten entsprechenden Gewinn zu erzielen und dadurch Gelehrte, wie Buchhändler und Drucker ermutigen, sich die Vervielfältigung


Fußnoten

  1. Mitgeteilt im Archiv II, 237 fg.
  2. Carpzov, Bened., Jurisprudentia ecclesiastica L. II, P. 25 def. 414. Mevius, Decisiones super causis praecipuis ad supr. Regium Tribunal Wismariense delatis p. 8 decis. 433, will die Frage, ob es recht sei, über Schulbücher einen Verleger allein in einem Lande zu privilegieren, nicht unbedingt beantworten, sondern meint, es hänge dies ganz von den Umständen ab.
  3. Vergl. A. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücherkommission. Im Archiv IX, 94.
  4. Vergl. das dem breslauer Buchdrucker Georg Baumann am 8. August 1590 vom Rat der Stadt Breslau erteilte Privilegium; s. Anm. 62.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 745. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/010&oldid=- (Version vom 1.8.2018)