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Euangelista Tosino zu Rom im Jahre 1506 für die Geographie des Ptolemäus geradezu ein Privilegium erteilte, per spatium sex annorum vel donec dicti libri venditi fuerint.[1] Mitunter fehlt es freilich an der Angabe eines bestimmten Zeitraums, so in dem zweiten, von Herzog Georg zu Sachsen für das Emersche Neue Testament gegebenen Privilegium von 1529, in dem vom Kurfürsten von Sachsen für die bei Lufft gedruckte Luthersche Bibelübersetzung von 1534. Im Laufe der Zeit scheint es Sitte geworden zu sein, daß bei einem Regierungswechsel der Nachfolger in der Regierung um Erneuerung der Privilegien angegangen werden mußte. Jedenfalls wird in Kursachsen die Existenz dieses Herkommens konstatiert und durch eine kurfürstliche Verordnung vom 9. Juli 1612 dessen Beobachtung eingeschärft, die Unterlassung des Gesuchs um Erneuerung aber mit dem Verluste des Privilegiums bedroht.[2]

Auf Übertretung des Verbots des Nachdrucks und des Vertriebs nachgedruckter Werke statuieren die Privilegien Strafen, und zwar Geldbußen, deren Beträge jedoch sehr verschieden sind. So beträgt die angedrohte Strafe in dem eben erwähnten Privilegium für die Luthersche Bibelübersetzung 100 Gulden; in dem Privilegium für das Emersche Neue Testament 200 rheinische Gulden[3]; in dem Mathias Schurer und in dem dem Johann Schöffer erteilten Privilegium 10 Mark Gold[4]; in einem Privilegium, welches der König Stephan Bathori von Polen für das von Mathias Fronius zusammengestellte Rechtsbuch „Der Sachsen in Siebenbürgen Statuta oder eigen Landrecht“ jenem im Jahre 1583 erteilte 500 ungarische Dukaten.[5] Ganz exorbitant ist die Strafe in einem dem Hermann Lichtenstein und dessen Erben gegebenen venezianischen Privileg von 1494 für „Vincentii Bellovacensis speculum historiale“, nämlich 10 Dukaten pro unoquoque libro ita impresso.[6] Ein Teil der Strafe wird zuweilen dem mit dem Privileg Bedachten zugesprochen, wie z. B. in dem Johann Schöffer erteilten Privilegium; ebenso in dem dem Fronius gewährten, durchgehends auch in Sachsen. Neben der Geldstrafe findet sich meist auch Verlust der nachgedruckten Bücher. So heißt es in Johann Schöffers Privileg: „bey Verlierung oben gemelter Poen, und derselben eurer nachgedruckten Bücher, die auch genannter Johann durch sich selbst oder einen andern von seinetwegen, wo er die bey einem jedem finden wird, aus eigner Gewalt ohne Verhinderung


Fußnoten

  1. Pütter a. a. O. S. 23.
  2. Kirchhoff, Zur ältern Geschichte der Privilegien. Im Archiv VII, 150 fg. Die kurfürstl. sächs. Bücherkommission in Leipzig. Im Archiv IX, 74.
  3. Pütter a. a. O.
  4. A. a. O. S. 172 fg.
  5. Teutsch, Zur Geschichte des deutschen Buchhandels in Siebenbürgen. Im Archiv VI, 26 fg., 58, Anm. 60.
  6. Pütter a. a. O. S. 23.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 741. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/006&oldid=- (Version vom 1.8.2018)