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deren zwischen denen Buchhändlern entstehenden differentien, cumulativam vel privatam iurisdictionem hergebracht habe vndt behaupten wolle, vnd waß dergleichen in daß Bücher Commissariat influirende Sachen mehr sein möchten, worüber allerhöchstged. Ihre Kays. Maytt. hernegst förterlichen vollständigen Bericht erwarthen, vndt sich allergnedigst versehen, er Volmar werde allem diesen mit vnderthänigster schuldigster trewe fleissigst nachkommen, vndt benebenst darob sein, daß er der religion halber wieder die constitutiones Imperii et Instrumentum Pacis keinen vnzeutigen eyfer werde vortringen lassen oder denen Augspurgischen confessions Verwandten zu beschwerungen Vrsach geben, dauor er sich in alle weeg zu hüten.

Schon am 3. Mai 1685 leitete Vollmar seine, im allgemeinen nicht so schroff, wie die Sperlings, auftretende Thätigkeit in Gemäßheit der Instruktion damit ein, daß er in Gemeinschaft mit dem kaiserlichen Fiskal Emmerich – der Bücherkommissar konnte ja nun nicht mehr allein vorgehen – einen Erlaß an sämtliche Buchhändler veröffentlichte. Es hätten sich verschiedene Gebrechen und Mängel eingeschlichen; vor allem sollten die Buchhändler sich erklären, ob die schon vor mehr als zwanzig Jahren verfaßte und publizierte Taxordnung nicht zur Observanz zu bringen oder aber eine neue mit Nutzen und Bestand einzurichten und festzustellen sei. Auch hierüber ist weiteres in den Akten nicht zu finden. Jedenfalls ist die galvanisierte Leiche ohne Hinterlassung von Spuren wieder in ihrem Aktengrabe beigesetzt worden.

Zum Abschluß der Darstellung der unheilvollen Wirksamkeit der Bücherkommission bis zum Schluß der hier zu behandelnden Periode mögen nur noch einige Notizen über den Einfluß der Geistlichkeit auf jene Behörde Platz finden. Sehr bald nach dem Antritte Vollmars erhielt dieser ein von Wien, 11. Mai datiertes Schreiben der Societas Jesu. Es sei in Salzburg eine von Peter Fischer verfaßte Schrift, betitelt: Jesuiticum Nihil, erschienen, die auch in Frankfurt verkauft werde und sehr nachteilig von den Jesuiten spreche. Es werde ihm nun hierdurch befohlen („benigne serioque jubemus“), seiner Pflicht gemäß das genannte Buch genau zu prüfen und wenn er etwas darin finde, was die Ehre der alma Societas beeinträchtige, alle aufzufindenen Exemplare einzuziehen und eins davon an den kaiserlichen Reichshofrat behufs weiterer Weisung einzuschicken. Daß eine derartige Schrift zu jener Zeit bereits in Salzburg erscheinen konnte, ist eine Thatsache von hohem Interesse. Sie zeigt, daß sich schon zu jener Zeit eine Opposition

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 730. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/123&oldid=- (Version vom 1.8.2018)