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und die denen Sanctionibus publicis schnur-stracks zuwider lauffende Vehemenz unterlassen werden möge.... also zweifflen unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen.... um desto weniger, Ew K. M. werden, Dero zur Gerechtigkeit höchst-geneigtesten Gemüth nach, auf diese allerunterthänigste Vorstellung zu reflectiren, und die in tieffstem Gehorsam gebettene allergnädigste Anordnung zu verfügen geruhen.“

Ob diese allergnädigste Anordnung erfolgt ist, daran dürfte zu zweifeln sein; die in der Instruktion von 1685 für den Bücherkommissar enthaltene hatte sich ja schon als eine leere Phrase erwiesen.

Alles dies geschah jedoch schon unter dem Amtsnachfolger Sperlings, denn dieser war am 16. März 1685 seines Amtes entsetzt worden. Kriechend seinen Obern gegenüber, brutal in seiner Amtsführung, unehrenhaft in seinem Privatleben, hatte er sich so verhaßt gemacht, daß ihn selbst seine Gönner in Wien nicht mehr zu halten vermochten.

Sperlings Nachfolger war der schon genannte Kaspar Vollmar, Dechant des Stiftes bei Unserer Lieben Frauen in Frankfurt, geworden. Wie sich bei dessen Ernennung die Pflichten und Befugnisse des Bücherkommissars gestaltet hatten und gestalten sollten, erhellt aus seiner am 22. Februar 1685 ausgefertigten provisorischen Instruktion.

Die Absätze 1. bis 4. derselben handeln von der Übernahme des amtlichen Inventars aus den Händen Sperlings. Dann wird dem neuen Bücherkommissar ferner aufgetragen:

5. bey ieder Meß die bisheriger obseruantz gemäß gewohnliche exemplaria von allen priuilegirt vnd vnpriuilegirten Büchern neben der vectur bey denen Kauffleuthen einzufordern, vndt ohne deren lieferung von Franckforth nit zu erlassen, mit deren vberschickhung er mit einer ordentlichen zweyfachen specification derselben (dauon eine zur ReichsCanzley die andere aber zur Kays. bibliothec gehörig) die beschaidenheit zu gebrauchen, daß waß zur Kays. Bibliothec vndt Reichs Cantzley gehörig, indeß abgesondert einballirt vndt seines orths eingesendet werden solle, vmb dadurch alle vnrichtigkeit vndt confusion zuuerhüten. Sollten aber wider verhoffen einige Kauffleuthe bey einer oder andern meß auß billichen vrsachen zum thaill in aufstand verbleiben, sollen hieruon ebenmessig erstgedachter massen zwey gleich lauthende verzaichnußen zur Reichs Canzley vndt Bibliothec eingesendet werden, vnd gleich bey negst darauf erfolgenden Meß die Rückstände allen Fleises eingebracht vndt obbefohlener maßen hiehero bestellt werden, vndt damit von denen schuldigen exemplarien nichts möge verhallten vndt vnnterschlagen werden, so solle er sich befleissenn von iedem Buchhändler einen

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 728. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/121&oldid=- (Version vom 1.8.2018)