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Tendenz, einzuschläfern. Johann Georg hatte auch nichts Eiligeres zu thun gehabt, als in gewohnter sächsischer Weise mit seinem Generale vom 27. Februar 1686, mutatis mutandis, einen förmlichen Abklatsch jenes Patentes für Sachsen zu publizieren.

Glücklicherweise überging der Bericht des sächsischen Oberkonsistoriums vom 25. Februar 1686 – vielleicht unter dem Eindruck, welchen der erst kurz zuvor erfolgte Widerruf des Edikts von Nantes selbst auf den verbissensten Lutheraner machen mußte – den Zwischenfall mit dem Werke Zwingers, faßte nur die große Gefährdung der protestantischen Litteratur und des sächsischen Buchhandels ins Auge und befürwortete deshalb die Unterstützung des frankfurter Rats.

Dem entsprechend fand denn endlich unter dem 31. März 1686 die Intercession der Evangelischen Reichsstände statt. Sie tritt energischer auf, als in frühern Jahren, ja geht zu Anklagen über und zeigt, daß die Reklamanten infolge des immer erneuerten Andringens des kaiserlichen Hofes bedenklich geworden waren. Das Reklamationsschreiben zeichnet sich der Zaghaftigkeit gegenüber, welche in der Führung Kursachsens und in den Vorschlägen seiner Räte unverkennbar ist, vorteilhaft aus. Diese hätten am liebsten den kaiserlichen Hof durch die Zusicherung energischer Handhabung der Censur im eigenen Lande und des Erlasses neuer Censurverordnungen – durch eben jenes Generale vom 27. Februar 1686 allein – begütigt und Frankfurt seinem Schicksal überlassen.

Das Schreiben der Evangelischen Stände ist für den Abschluß der hier zu schildernden Periode bedeutsam genug, um es in seinen wesentlichen Teilen in extenso einzufügen:

„Alldieweilen doch aber sonsten insgemein die Cognition und Confiscation der Bücher, vermög der Reichs-Constitutionen.... denen Ständen des Reichs und jedes Orts hoher Obrigkeit zustehet, auch in specie der zu Franckfurt bis daher guten theils alleine noch in Röm. Reich florirende Bücher-Handel einen nicht geringen Anstoß leiden würde, wenn auf bloßes Begehren des Bücher-Commissarii ein Buch zu confisciren, der Magistrat sofort darein condescendiren, oder doch, da er widriger Meynung, ab executione anfangen, die Bücher verarrestiren und in Verwahrung nehmen, und die Sache sodann an Ew. Kays. May. Reichs-Hof-Rath zu desselben Entscheidung berichten solte, indeme solchen falls wohl kein Buchführer es mit seinen und zumalen denen Evangelischen Büchern auf eines

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 726. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/119&oldid=- (Version vom 1.8.2018)