in selbigen setzen zu lassen, wie nicht weniger Schmäh-, Famos- und skandalöse Schriften nicht hineinzubringen.
Ebenso kann man es kaum anders als ein scheinheiliges Gebaren nennen, wenn in dem kaiserlichen Patent vom 25. Oktober 1685, das sich an „All und jede in und außer des Heyl. Röm. Reichs geseßene Buchführer, welche die Frankfurter Messen besuchen, oder sonst Ihre Bücher auf des Heyl. Röm. Reichs Boden verhandeln, wie auch alle die, so sich zum Buchtruck und Handeln in eigene Weis oder weg geprauchen laßen“ wendet, gegen den Nachdruck überhaupt, nicht bloß gegen den Nachdruck privilegierter Bücher, geeifert wird, nämlich gegen die Übelthäter, welche „einer dem andern sein von (Vns) Privilegirt oder aber vom Authore mit Kösten erhandeltes Buch, zu deßen äußersten schaden und verderben, frevelmüthig nachzutrucken“ sich unterständen. Diese offene Verdammung des Nachdrucks im allgemeinen war zwar nur eine leere Phrase, denn gehandelt wurde ihr entsprechend nicht, ebenso wenig wie seitens der kursächsischen Regierung, die in ihrem Generale vom 27. Februar 1686 natürlich mit einer gleichartigen Verdammung des Nachdrucks hinterdrein hinkte; aber sie wurde geschickt, gleichsam als Reklame für die doch väterliche Fürsorge der Reichsregierung, zu verwerten gesucht, wie z. B. in einem Interzessionsschreiben Vollmars an die leipziger Bücherkommission bei Gelegenheit eines Nachdruckstreites.
Gegen die Neuerung wenigstens, wonach selbst das Geschäftslokal im Meßkataloge angegeben werden sollte, machte der schwache Rat übrigens doch eine Einwendung. „Daß ein Jeder Verleger“, läßt er sich vernehmen, „seinen Nahmen bey zusetzen gehalten werde, läst sich wohl thun, allein wann die officin und behausung sollte darbey benahmt werden, wo ein Jeder Buchhändler anzutreffen, würde der Catalogus nicht allein zu weithläuffig fallen, sondern sich auch schwerlich practiciren lassen, dann die meisten Buchhändler kommen erstlich zu Außgang der Ersten Meßwochen allhier an, Theils haben Zwahr ihre beständige Läden, Theils Kammern in die Häußer, allein Changiren selbige zum öffteren, auch noch wohl in der Meß, Theils frembde, so wohl gar noch nicht hier geweßen, wißen noch Kein logiment, und müßen sich erstlich nach einer gelegenheit umbsehen, Können also unmöglich vorher sagen, wenn der Catalogus so zeitlich verfertiget wird, wo sie Ihre officinen haben und
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 719. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/112&oldid=- (Version vom 1.8.2018)