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stückweiß verhandeln und verkauffen, auch sollen Sie von denen Büchern, so albereit in Ihren Händen sind, eine ordentliche und auffrichtige Specification uns zustellen“.

Abschnitt: Nachtrucker ist in „Nachtruckung alter Bücher“ geändert und am Schlusse noch Folgendes beigesetzt worden: „Dafern aber ein Buch in 10 biß 20 Jahren gemangelt, die rechtmäßige Erben nicht zur Hand oder bekant, und jemand solches Buch wieder zu trucken und auffzulegen vorhabens, mag es wohl mit dieser condition geschehen, daß, woferne das Buch verfertiget, und die rechtmäßige Erben sich alßdann angeben solten, soll der Verleger schuldig sein, denselben einen billigen recompens davor zu thun, oder Ihnen solches gegen erstattung seiner angewendeten Außlagen und Unkosten nebenst einem Recompens vor seine gehabte mühe und außgelegte gelder zu überlaßen.“

Dann sind noch folgende neue Abschnitte hinzugesetzt: „Nachtrucken neuer Bücher. Nicht weniger solle es einigen Buchhändlern erlaubt sein, einiges Buch, daß Ein, Zwo, oder mehrmahl getruckt worden von dem Authore, ist er noch am leben, abzuhandlen, soferne denen Ersten Verlegern solches versprochen, sondern alle Contracte, so die Ersten Verleger mit denen Authoribus, wegen aufflegung derer Bücher, gemachet und geschlossen, sollen allerseits unverbrüchlich gehalten werden, und niemant befugt sein, denselben zuwieder sich einzumischen oder solche wercke auff art und weiß, wie die auch außgesonnen werden mögten, an sich zu bringen.

Weilen wir auß allerunderthänigsten gehorsamb, so wir Ihrer Kays. Maytt. schuldig, alle Privilegia, so dieselbe an Außländische und außer dem Römischen Reich geseßene, ertheilen, allergebührlichst respectiren und denenselben gehorsambst nachgeleben müßen, hingegen aber sehen und erfahren, daß dergleichen Außländische diejenige Privilegia, so unß von Ihrer Kays. Maytt. ertheilet werden, nicht achten, sondern zu Ihrer Kays. Maytt. alß höchstem Oberhaupt höchsten verunehrung und unserm großen schaden darwieder handlen; Alß ist unsere nothringende Pitt, hierin diese nachtrückliche Verordnung thun und ergehen zu laßen, daß, so Künfftig darwieder gehandelt werden solte, wir Uns unseres schadens halber gegen die thäter so wohl an Person alß Ihrem gutt, wo sie im Römischen Reich zu betretten, erholen mögen, damit jedermann bey seinem erlangten Privilegio sicher sein möge.

Bücher-Auctiones. Nachdeme die Bücher Auctiones zur Meßzeit sehr schädlich und bey den Buchhändlern in Teutschland niemals üblichen gewesen, in dem diejenige, so die andern wegen außgenommener Bücher (Zahlung) zu thun schuldig, solches gelt mehrentheils bey den Auctionen anwenden und außgeben, hingegen Ihren rechtmässigen Creditoren welche Ihre Rechnung darauff gestelt gehabt Ihre schuldforderung einzunehmen, entweder gar nichts

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 703. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/096&oldid=- (Version vom 1.8.2018)