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Die vom 14. August datierte kaiserliche Antwort suchte den Rat zu beruhigen und erklärt: die Kommission sei auf keine Inquisition oder solche Dinge gerichtet, durch welche der Jurisdiktion des Rats präjudiziert würde; der Zweck sei nur, den zerfallenen Buchhandel durch zulängliche gütliche Mittel zu restaurieren. Da solches zur Beförderung des boni publici gereiche, werde der Rat angewiesen, die Seinigen zur Respizierung der kaiserlichen Kommission mit Nachdruck anzuhalten. Seiner Gewohnheit nach fügte sich denn der Rat auch schleunigst; er ließ die sämtlichen frankfurter Buchhändler durch seine Deputierten alles Ernstes auffordern und ihnen anbefehlen, nicht allein die kaiserliche Kommission zu respizieren, sondern auch zur Beförderung derselben, noch ehe die Messe eintrete und die fremden Buchhändler ankommen würden, zusammenzutreten, die vorgeschlagenen Mittel zu beraten und sich darüber zu vergleichen, welche Punkte sie dann entweder den fremden Buchhändlern vorhalten, oder der Kommission übergeben sollten, damit man ihnen deshalb keine Mora oder Culpa beimessen könnte.

Dieser Befehl war die Veranlassung, daß die frankfurter Buchhändler in der That behufs einer zu erzielenden Einigung zusammentraten. Aber trotz mehrerer Konferenzen vermochten sie, wie sie an den Rat berichteten, nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß der zerfallene Buchhandel durch Setzung gewisser Schranken in eine sonderliche Aufnahme gebracht werden könnte; sie erklärten es vielmehr für zuträglicher, wenn es bei den bisherigen Freiheiten, die alle Handlungen ohne Unterschied genössen, sein Verbleiben behalte. Daneben hätten sie sich aber über einige Punkte geeinigt, welche den Meßfreiheiten nicht widersprächen und die sich auch die Buchdrucker, Buchbinder u. a. gefallen lassen könnten.

Diesem von sämtlichen frankfurter Buchhändlern, mit Ausnahme von Kaspar Wächtler und Gottfried Seyler, unterzeichneten Übereinkommen vom 2. September 1669, den „Vereinigten Punkten“, lag die Hartungsche „Neue Ordnung“ zu Grunde; es enthält jedoch folgende Abweichungen:

Buchtrucker, Absatz 2 hat folgende Fassung erhalten: „Deßgleichen sollen sie die Zahl der Aufflage, so Buchhändler bey Ihnen trucken laßen, völlig lieffern, Kein einziges Exemplar, ohne des Verlegers consens, vor jemant zuschießen, weder vor dem Author selbst oder sonsten vor jemanden, sondern es sollen alle übrige Exemplaria, so aus den Zuschuß Büchern

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 701. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/094&oldid=- (Version vom 1.8.2018)