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Personen, durch allerhand wiederlich zusammengeflickte Chartequen, Paßquillen vnd Schmähe schrifften ihr Lebens auffenthalt suchen, dardurch die vnbillige vnd gleichsamb vnChristliche hohe taxen ihren vrsprung erlanget, welche nicht wider kann abgeschafft werden, man richte sich dann nach vffgerichteten Ordnungen oder articula.

Da auch Ihro Kaiserl. Maytt. die allerhöchste Kais. Gnad vnß erzeigen, vnd die Privilegia, so von dero Vorfahren am Reich inn vorigen Zeiten dem Buchhandel zum besten feind mitgetheilet worden, daß nemlich die Bücher allerseits im ganzen Heyl. Röm. Reich zollfrey hin vnd her sind passiret worden, allergnädigst zu widerhohlen geruhen wolten, dadurch würde der löbl. Buchhandel mit der hülff Gottes wider inn flor vnd auffnehmen kommen.

Wie aber insgemein bey allem guten vornehmen auch das böse vnd arge sich pfleget zu erzeigen, so ist, laider zu besorgen, daß Sich etliche nicht würden bequemen, einen billigen Preiß zu machen, sonderlich die ienigen, so da gewohnet sind, täglich ihre Bücher zu ersteigern, deßwegen bittet mann allerseits allergndgst zu zulassen, daß etliche Buchhändler von vnterschiedlichen orten, erlaubnus haben mögten, iede Franckfurter vnd Leipziger Messen, alle Bücher, so künfftiger Zeit allhier inn Franckfurt vnd Leipzig möchten verhandelt werden, vnd bey etlichen Jahren hero, von vnterschiedlichen sonderlich new angefangenen Bücher-verkauffern gar zu hoch taxiret worden nach befindlichem Zustand, vnd angewendten nöthigen kosten, ein iedes Buch inn einen gewissen preiß vnpartheyisch zu stellen, auff daß solche Bücher an männiglichen vmb einen billigen Preiß könnten verkauffet werden.

Da auch iemand den Preiß welcher ihnen von vorbemelten vnpartheyischen Buchhändlern gegeben worden, nicht annehmen wolte, daß selbige Deputirte die wiederspänstige der Obrigkeit schrifftlich zu vberlieffern schuldig sein sollen, welche verhoffentlich durch Ihre autorität denenselben bey straf verbieten wird, keine exemplar hoher zu verhandeln, als der Preiß von denen H. deputirten vnpartheyisch gemacht worden.“

Aus einem Protokoll des Reichshofrats vom 8. Januar 1669 geht hervor, daß diese Eingabe durch Alexander Harttung (Teilhaber der wiener Buchhandlung Johann Blaeu und Alexander Harttung) veranlaßt worden, oder – wie man aus den spätern Äußerungen der Buchhändler in Frankfurt zu schließen berechtigt ist – so ziemlich von ihm allein ausgegangen war. Nach der im Verlaufe der Verhandlungen hervortretenden intriguanten Haltung Harttungs, von welcher noch die Rede sein wird, möchte man sogar fast annehmen, daß er nur vorgeschoben worden sei; ob durch die Wiener Hofpartei, oder vielleicht durch

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 692. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/085&oldid=- (Version vom 1.8.2018)