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sich solches unterstehen wolte, soll er verbunden sein, einen Buchhandlers Diener, alß einen Handelß provisorem in seiner Handlung zu halten, damit solche nicht in abgang komme, sondern nach denen gemachten Articuln erhalten und geführt werde.

Juden. Weilen die Juden ohne schew mit Büchern, so wohl Geist- alß weltlichen, nicht ohne der Christen höchsten Despect, handeln, auch nach abgang eines und deß andern Buchs dasselbe wieder (doch unter frembden Nahmen) aufflegen lassen, und die nötigste Vncosten, welche die Buchhändler anwenden müßen, erspahren, und sehr viel verfälschte Editiones herfür bringen, also daß dem gemeinen Wesen durch solche übel getruckte Bücher leicht eine Verwirrung veruhrsacht wird, und also ein vnwiederbringlicher Schaden entstehet, der Buchhandel auch an sich selbsten in großen Despect gesetzet wird, alß soll ihnen durch auß, ferner mit Büchern zu handeln nicht vergünstigt, sondern bey willkührlicher Strafe hiemit außtrücklich benommen und verbotten sein.

Nachtrucker. Damit aber auch kein Buchführer künfftiger Zeit dem andern mit dem schändlichen Nachtrucken fernern Schaden zufügen möge, soll keiner kein getrucktes Buch aufs newe verlegen, oder trucken lassen, Er habe sich dann zuvor mit den Jenigen Erben verglichen, so das Buch vorhin verlegt gehabt, und deßwegen auff begebenden fall glaubwürdig zu bescheinen schuldig sein solle, daß Ihme von den rechten Eygenthumbs Herren solches zu verlegen, seye cedirt worden.

Damit nun manniglichen so mit Büchern handeln oder damit umbgehen, Kund möge gethan werden, daß sie sich vor Schaden fürzusehen, und vngelegenheit zu hüten haben, sind vorige Ordnungen und Articul auff bevorstehendem Reichstag zu Regenspurg angenommen, selbige steet und fest zu halten bewilliget und confirmiret worden.“

Ein in derselben Ratssitzung vorgetragenes anderweites ergänzendes Aktenstück lautet:

„Wann vnter denen Buchhändlern, Buchbindern, Buchtruckern vnd vbrigen Bücher verkauffern eine ordnung gemacht sein wird, die ordnungen fest vnd steet bey ansetzung einer nahmhaften straf vnd vermeidung Kaiserlicher Vngnade zu halten, so wird es sich auch gar leicht schicken, daß mann die Bücher inn billigem Preiß wird stellen können, zumahlen, wann die Auctores vermercken, daß man ein ander, wegen wider aufflegung der Zweiten dritten vnd mehrer Edition des abgangenen Buchs nicht versteigern dörffe, dann durch solche versteigerung die Bücher vnmüglich wohlfail können gestellet oder verkaufft werden, sonderlich, da man Bogenweiß vielen Auctoribus die Arbeit allzu hoch vnd vnerträglich bezahlen muß.

Wodurch es dahin gekommen, daß theils vngeschickte und eigennüzige

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 691. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/084&oldid=- (Version vom 1.8.2018)