Kupfferstecher. So viel die Kupfferstecher betrifft, sollen sie bey ihrer Kupffer-Truckerey nicht anderst, alß mit eintzelen Kupfferstücken, oder gantzen Bilder- und figur Büchern handeln, Getruckte Bücher aber zu verlegen und damit zu handeln, ihnen allerdings verwehret sein.
Gelährte Geist- und Weltliche. Was Gelehrte, so wohl Geist- alß weltliche betrifft, und Bücher auff ihre Uncosten, (mehrern Gewins und eigenen Nutzens halben, als dem gemeinen Wesen damit zu dienen) verlegen und trucken lassen, sollen nicht mehr, wie bißhero, wenig oder viel, selbsten oder auch durch andere beym Handel außgeschlossene Personen, ihre Bücher verkauffen, oder verkauffen lassen; doch soll ihnen nicht gewehret oder verbotten sein Ihre eigene Schrifften und Wercke, auff ihren Uncosten trucken zu lassen, wofern Sie dieselbige Bücher eintzel oder Pallenweiß in billigem Preiß wiederumb an Buchhändler verkauffen wollen.
Buchhandlungsverderber. Alle die übrige, so weder vom Buchhandel, Buchtruckern oder Buchbindern herkommen, auch keine Kunsthändler, Kupfferstecher, oder Formenschneyder, sondern von andern Handwerckern sich abthun, und mit Büchern zu handeln sich unterstehen, sollen gäntzlich cassiret werden.
Lehr Jungen, Diener, und Buchhändlers Söhne. Was die Lehr Jungen betreffen thut, so sollen selbige, welche nicht fünff biß sechs Jahr, nach deß annehmenden Knaben auff sich habendem alter, jedoch nicht unter fünff Jahren, bey einem rechten Buchhändler, alß ein Jung seine Zeit und Lehr-Jahr außgestanden, und nachgehend, zum wenigsten 2 Jahr alß ein Diener gedienet, denen solle nicht zugelassen werden den Buch-Handel zuführen;
Was aber Buchhändlers Söhne sind, sollen nicht verbunden sein, nothwendig bey andern die Handlung zu lernen, gleich wohl aber nicht ehe eine Handlung anfangen, sie hetten dann 2 Jahr bey einem frembden Buchhändler sich auffgehalten, er seye gleich ein Lehrjung oder Diener gewesen. Jedoch sollen alle Buchtrucker, Buchbinder und Kunsthändler, die bißhero neben ihrer Kunst und Handwerck ein Sortiment von Büchern haben, verbunden sein, ihre Bücher (sic!), so zur Zeit der erlangten Ordnung und Articul für keine Handlungs Diener können passirt werden, bey einem rechten Buchhändler zum wenigsten für einen Lehr Jungen in Diensten zu thun, wofern derselbe mit der Zeit einen Buchhandel zu führen und fortzusetzen gesinnet, auch nach verflossenen Lehr Jahren ebenmäßig zwey Jahr gleich denen Buchhändlers Söhnen in der frembde bey rechten Buchhändlern sich auffgehalten hette;
Erbschaft und Heurath. Dafern auch ein gelehrter, oder sonst einige Persohn durch Heurath oder Erbschafft, zu dem Buchhandel gelangte, soll derselbe nicht befugt sein, seine Handlung zu führen, sondern wofern er
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 690. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/083&oldid=- (Version vom 1.8.2018)