Als diese Schrift eingereicht wurde, war Kaiser Ferdinand III. schon einige Tage vorher (2. April 1657) gestorben. Erst nach harten Kämpfen wurde Leopold I. am 18. Juli zum Nachfolger seines Vaters erwählt. Um so erklärlicher ist es, wenn bei dem allgemeinen Widerstande diese Büchertaxe nur wenig, wenn überhaupt irgend welche Beachtung gefunden hatte. Kaum aber hatte Leopold I., ein bigotter Jesuitenzögling, den Thron bestiegen, als er auch schon von Frankfurt, seiner damaligen Residenz, aus mit Verfolgungsmandaten gegen Presse und Buchhandel vorging. Ein Reskript vom 7. August 1658 an den Bücherkommissar Ludwig von Hörnigk – das diesbezügliche Mandat des Reichsfiskals war durch den Akt der Publizierung erledigt – erinnerte an das Bestehen der schon halb vergessenen lästigen Taxverordnung. Gleichwohl scheint sie auch dann noch nur wenig Beachtung gefunden zu haben, denn als vorläufig letzte Spur ihrer Existenz zeigt sich in einem Schreiben des frankfurter Rats an seinen Wiener Agenten Tobias Sebastian Praun vom 23. Februar 1664 die Bemerkung, der Bücherkommissar habe sich darüber beschwert, daß „der Kayserl. Bücher-Tax mit allzu großem Uebersatz vnd gewin violirt“ werde.
Leider findet sich der Wortlaut der Taxe selbst nicht bei den Akten. Aber so belehrend auch ein Einblick in die einzelnen Bestimmungen dieser Urkunde sein würde, so ist ihr Verlust doch aus dem Grunde nicht so sehr zu beklagen, als Material über ein ziemlich gleichzeitiges sächsisches Gegenstück zur kaiserlichen Taxe im dresdener Archiv vorhanden ist. Das Vorgehen der sächsischen Regierung in Preßangelegenheiten bestand ja auch – worauf schon gelegentlich hingewiesen wurde – nur zu oft in einem gewohnheitsmäßigen Nachhinken hinter den Preßmaßregeln der Reichsregierung.
Schon im Jahre 1623, zur Zeit der Kipper und Wipper, war die kursächsische Regierung in ähnlicher Weise vorgegangen, jedoch nicht einseitig und aus Mißgunst gegen das Preßgewerbe, sondern ganz allgemein. Diese alte sächsische Taxordnung vom 31. Juli 1623 hatte in Bezug auf den Buchhandel folgenden Wortlaut:
Buchführer. Sollen schuldig seyn, iedere Meß, den Frankfurter Taxt, ides Orts Obrigkeit zu ediren, nach welchen sie ihnen den Tax der Bücher setzen, und mehr nicht, als auff den Gülden, an dem Außländischen Druck 5. Groschen, von dem Inländischen aber 2. Groschen
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 681. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/074&oldid=- (Version vom 1.8.2018)