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Pflichtexemplare und rechtzeitige Eintragung der neu erscheinenden Bücher in den Meßkatalog und endlich 4) Befolgung der Bücher-Taxordnung vom 7. August 1658, welcher noch erst ausführlich zu gedenken sein wird. Dieses gedruckte Patent wurde am 18. März 1662 von den Bücherkommissarien ohne vorheriges Befragen des Rates an der Dechanei zu St. Leonhard angeschlagen und jedem Buchhändler davon ein Exemplar in seinem Gewölbe eingehändigt. Auch der Rat erhielt nur in dieser Weise Kenntnis davon; die geschriebene Verordnung des Kaisers findet sich nicht im frankfurter Archiv.

„Sämmtliche im heiligen Röm. Reich einheimisch gesessene und theils dieser Stadt mit Bürgerschaft zugethane, theils hierher negotiirende Buchhändler“, deren Namen sich jedoch nicht verzeichnet finden, waren übrigens nicht gewillt, die ihnen schuld gegebenen Übertretungen zuzugeben und sich den zugemuteten Beschränkungen ohne Widerrede zu unterwerfen; sie suchten am 8. April 1662 in einer aussichtslosen Eingabe an den Kaiser seine Beschuldigungen zurückzuweisen. Auch der Rat ließ sich diesmal diese neue Beeinträchtigung seiner Rechte nicht ruhig gefallen und schwieg nicht dazu, daß deren Ausübung in Wien als Anmaßung bezeichnet wurde. Er machte sich in seiner Denkschrift vom 19. August 1662 zugleich zum Fürsprecher der Buchhändler, wurde aber sowenig wie diese einer Antwort seitens des Kaisers gewürdigt.

Da die Einzelheiten der Kontroverse in der frühern Darstellung teils schon berührt sind, teils erst näher erörtert werden müssen, so möge es an dieser Stelle genügen, die Gesichtspunkte hervorzuheben, welche auf die kaiserliche Politik gegen die Famosschriften ein charakteristisches Licht werfen und welche schließlich zum Ruin des frankfurter Buchhandels führten. Sie finden sich in der erstgenannten Denkschrift mit überraschender Offenheit und Klarheit dargelegt.

„Das Mandat gegen die Pasquille und dessen Tragweite“, sagen die Buchhändler, „wird unsers Erachtens von dem Bücher-Kommissariat allzuweit ausgedehnt. Von den unserer, der Augsburgischen Confession Verwandten Büchern sind z. B. Werke wie Widers Postille bei Johann Tauber von Nürnberg und Nuber’s „Lutherus redivivus“ bei Johann Berlin in Ulm unter dem unerfindlichen Vorwand confiscirt und eingezogen worden, daß sie injuriös und famos wären. Ebenso hat man einzelne Titel von den Läden weggerissen, trotzdem daß der Inhalt der

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 672. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/065&oldid=- (Version vom 1.8.2018)