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üblichen Themata variirend, auf seine Erlasse vom 7. August 1658, 24. März 1660 und 30. März 1661 verwies, eine sehr bedeutende und folgenschwere Neuerung. Der frankfurter Rat wurde nämlich angewiesen, dem kaiserlichen Bücherkommissar den Meßkatalog vor seinem Druck mitzuteilen, damit der Kommissar „solchen vorher mit allem Fleiß durchsehen und was darinnen etwa für Bücher verzeichnet sein möchten, welche in dem Religion und Prophan (!) auf dem letzten Münsterschen Frieden, der Polizeyordnung und den heylsamen Reichssatzungen verbotten, entweder zu verbessern oder gestalten Sachen nach abzuschaffen“. Es vergeht jetzt kaum eine Messe, welche nicht ein altes Reskript des Kaisers neu einschärfte, oder ein neues weiter als seine Vorgänger gehendes, oder auch beides zusammen brächte. Der passive Widerstand, welchen die Buchhändler der Einlieferung der Pflichtexemplare entgegensetzten, bot ja auch stets einen sehr handgerechten Ausgangspunkt. So erließ Leopold, um „dem bisherigen Unwesen abzuhelfen“, am 4. März 1662 ein neues „Mandat“ an die Buchhändler und erteilte dem Fiskal Emmerich in Speyer, wie Hörnigk und seinen neuen Adjunkten gemessenen Befehl, gegen die Übertreter mit aller Strenge vorzugehen; dem Rat aber gab er auf, „dafür Sorge zu tragen, daß dieses Mandat besser als vorher befolgt werde, indem er (der Rat) dem Büchercommissar sowohl als auch dem Fiscal und dessen Adjuncten jeden Buchdrucker und Author solcher Schriften zur Anzeige bringen und nicht mehr versuchen solle, die Execution unter dem Schein einer anmaßlichen neuen Cognition zu hindern, sondern ..... sich deren allerdings zu enthalten und ihnen vielmehr aufgefordert alle hilfreiche Hand zu bieten habe“. Der kaiserliche Erlaß an sämtliche einheimische und fremde Buchhändler trägt dasselbe Datum und schärft „bei Strafe von sechs Mark löthigen Goldes, nicht weniger Sperrung der Büchergewölbe, Confiscation sämmtlicher Lagervorräte und Ersetzung der verursachten Kosten“ die schon so vielfach, aber fast immer vergeblich ergangenen Befehle ein. Es umfassen dieselben wieder einmal: 1) das Verbot des Nachdruckes, 2) das Verbot des Druckes aller dem jüngsten Reichsfriedensschluß, den Reichsabschieden und Polizeiordnungen zuwiderlaufenden und sonst vom Kaiser verbotenen „Famosschriften, Pasquille, Scartequen und in Religions- und politischen Regimentssachen zu großer Ärgernuß gereichenden Materien“, sowie Unterwerfung unter die Censur, 3) Lieferung der dem Kaiser gebührenden

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 671. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/064&oldid=- (Version vom 1.8.2018)