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Orts, da einige Bücher gedruckt oder feil getragen oder verkauft werden, die Censur und Obsicht über solche Bücher gebühre und obliege, daß darinnen nichts wider des heil. Reichs Satzungen und Ordtnungen eingerücket oder wider E. K. M. hohe Reputation gedruckt werde“, aber, fügt er ängstlich gleich hinzu, mit der in diesen Ordnungen begründeten Reservation, „daß im Fall die Obrigkeit hierinnen sich säumig erzeigen würde, E. K. M. alsdann entweder selbsten oder durch dero kaiserliches Fiscal-Ampt gebührendes Einsehen verfügen möchten“. Um seinen Eifer und seine Unterwürfigkeit zu beweisen, ließ der Rat schon seit langem bei jeder Mahnung des Kaisers dessen Befehle in Plakatform überall bereitwilligst anschlagen und deckte seine territoriale Autorität notdürftig nur dadurch, daß er in selbständigen, gleichzeitig erlassenen Gesetzen seinen Bürgern und den Fremden die gewissenhafte Befolgung jener kaiserlichen Erlasse anbefahl. So finden sich in dem Corpus legum Francofurtensium mit den kaiserlichen Erlassen aus dem Dreißigjährigen Kriege fast wörtlich übereinstimmend noch die frankfurter Gesetze vom 18. Januar 1621, 5. September 1622, 10. September 1628, 21. November 1639 und aus späterer Zeit die vom 11. April 1650 und 27. Januar 1657.

Um jedoch den Faden der Erzählung in der Mitte der fünfziger Jahre wieder aufzunehmen, so ließen es die Bücherkommissarien nun nicht mehr bei falschen Denunziationen in Wien bewenden, sondern schritten, ohne den frankfurter Rat nur zu fragen oder selbst nachträglich in Kenntnis zu setzen, einseitig gegen Buchhändler und Preßerzeugnisse ein. Auf der Herbstmesse 1654 belegte unter anderm der speyerer Fiskal Philipp Werner von Emmerich den Engelbert Gymnicus (Gymnich) aus Köln und Nikolaus Weingarten aus Amsterdam mit einer Strafe von zehn Mark löthigen Goldes dafür, daß ihre Patrone in den Niederlanden, Brabant etc. kaiserlich privilegierte Bücher nachgedruckt hatten; aber kein einziger dieser Nachdrucke war ins Reich gebracht, noch dort verkauft oder vertauscht worden. Der Laden Weingartens wurde geschlossen, weil dieser sich weigerte, jene Summe zu zahlen oder eine Kaution von 500 Thalern zu stellen; ein Wächter hineingesetzt, welcher den fernern Geschäftsbetrieb verhinderte. Beide Buchhändler bestritten in ihrer Beschwerde an den Rat dem Fiskal jede Befugnis zur Arrestanlegung und zu sonstigen Zwangsmaßregeln, ohne vorherige

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 661. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/054&oldid=- (Version vom 1.8.2018)