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und 1695 wird die Zahl von sieben Pflichtexemplaren als feststehend erwähnt. Dabei behielt es auch sein Bewenden, bis denn Artikel 7 der kaiserlichen Verordnung vom 10. Februar 1746 über den frankfurter Buchhandel bestimmte, daß „dem bisherigen Herkommen gemäß von privilegirten Büchern fünf Pflichtexemplare zur Reichshofraths Kanzlei, eins für des Kurfürsten zu Mayntz Liebden, als ErtzCantzlern, und eins dem zeitlichen Bücher Commissario vor dessen mit denen Buchführern, Händlern und Druckern habende Bemühung; dagegen von den unprivilegirten Büchern eins Unserer Bibliothek, eins des Churfürsten von Mayntz Liebden und eins dem Bücher Commissario eingeliefert werden sollten“.

Die ersten Bemühungen des genannten Kurfürsten zur kostenfreien Beschaffung einer Bibliothek reichen in die letzten Jahre des Dreißigjährigen Krieges zurück. Sie liefern zugleich einen schlagenden Beweis dafür, mit welch fadenscheinigen Gründen man damals im Reiche ein wertvolles Recht ertrotzen konnte, ohne nur die geringste Gegenleistung dafür zu bieten. Kurfürst Anselm Kasimir erließ also am 26. September 1642 und 28. September 1643 zwei offene Patente an die Bücherkommissare Hagen und Bender, sowie an die in Frankfurt zur Messe anwesenden Buchhändler. In dem ersten derselben erklärte er, daß ihm als Erzkanzler des Reiches und kraft des in dieser Eigenschaft ihm unwidersprechlich zustehenden Regals die Visitation über die Bücher gebühre, daß von ihm alle diejenigen, welche in den Meßkatalog gebracht würden, visitiert werden müßten und daß deshalb die kaiserlichen Kommissarien dafür sorgen sollten, daß auch ihm behufs solcher Visitierung zu der Erzkanzlei nach Mainz ein Exemplar von jedem privilegierten und nicht privilegierten Buche, jedoch ohne Abgang und Präjudiz des kaiserlichen Fiskals, geliefert werde. In seinem zweiten Erlaß verlangte der Kurfürst, „weil Er wegen tragenden Erzkanzlerampts durch Germanien cumulative anklebender Visitirung und Inquirirung über die in der Stadt Frankfurt befindliche Buchdruckereien und Buchläden, sonderlich dem Katalog jedes Mal einverleibten Bücher, und damit durch seine Assistenz alle und jede zeither eingerissenen Mängel, Mißbräuche und Ungebühr von Messe zu Messe verbessert werden mögen, daß ihm auf der Buchhändler Kosten ein Exemplar zum Wenigsten von jedem verlegten Traktate zu seiner Hofkanzlei überschickt und daß die Buchführer

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 655. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/048&oldid=- (Version vom 1.8.2018)