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nannte in Wien diese Art der Beteiligung des Rats an der Verfolgung der Presse „eine konkurrirende Gerichtsbarkeit“.

Eine andere und nicht minder schwere, schon weiter oben berührte Form des Drucks übte der Kaiser dadurch auf Frankfurt aus, daß er den Rat zur Beitreibung und Ablieferung der ihm gebührenden Freiexemplare zwang. Diese Auflage machte sich anfangs in einer durchaus nicht anstößigen Weise geltend. Sie war einfach eine der Gegenleistungen für ein kaiserliches Privilegium gegen Nachdruck. Schon vor dem Jahre 1569 hatten die Kaiser einen Privatmann oder auch den Rat beauftragt, von den die Messe beziehenden Buchhändlern die Freiexemplare einzufordern und nach Wien zu schicken: zeitweise übernahm diese Aufgabe auch wohl, wie bereits erwähnt, einer der fremden Buchhändler, ob aber auf Grund eines von Wien oder von der Bücherkommission erhaltenen Auftrags, oder ob auf Grund freier Vereinbarung, ist nicht ersichtlich. „Bis dahin war der Buchhandel noch nicht so blühend“, heißt es in einer spätern Denkschrift vom Jahre 1696, „die Druckereien waren noch nicht so stark im Schwung und die Bosheit des Nachdrucks war noch nicht so hoch gestiegen, also auch nicht so viel Privilegien nöthig.“ Maximilian II. hatte 1569 bei Einsetzung der Bücherkommission so viel Exemplare von privilegierten Büchern verlangt, als noch Jahre für das (auf fünf bis zehn Jahre) bewilligte Privilegium liefen und 1570 von jedem privilegierten Buche fünf Exemplare gefordert, während von nichtprivilegierten Büchern kein Freiexemplar abgeliefert zu werden brauchte. Diese Zahl wurde aber selten oder nie eingesandt. Der Kaiser ging deshalb von seiner ursprünglichen Forderung herunter und beanspruchte für die Folge nur zwei Exemplare von einem privilegierten und eins von jedem nichtprivilegierten Buche. Indessen war es schwer, wenn nicht unmöglich, selbst diese Zahl einzutreiben. Mahnung folgte auf Mahnung, allein es half nichts, und gegen Ende des 16., wie zu Anfang des 17. Jahrhunderts geriet die ganze Angelegenheit in Vergessenheit; der Widerstand in den Jahren 1608 und 1609 war doch nicht erfolglos geblieben. Mathias vernahm mit Befremden und Mißfallen, daß von einer großen Anzahl privilegierter Bücher, welche nicht nur auf der frankfurter Messe verkauft, sondern auch dem Meßkatalog einverleibt würden, die schuldigen drei Exemplare nicht an die Reichskanzlei eingesandt seien, und befahl deren nachträgliche Ablieferung bei Strafe der Konfiskation und des

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 651. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/044&oldid=- (Version vom 1.8.2018)