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oder gedruckt werden sollte, solche doch in diesem Visitationsmandat dißfalls gar nichts, sondern alleine der verbotenen Famosschriften Erwähnung geschehen, welches denn die jetzige Commissarii sonder Zweifel auf die evangelischen Theologen und andere Leute, welche wider die römische Kirche etwas haben ausgehen lassen, müssen ziehen und accommodiren werden.

„Über dieses und fürs Dritte ist den Commissariis latissima potestas, die Inquisition, Confiscation und Bestrafung sine respectu vorzunehmen eingeräumt worden, da doch oben angezogene Polizeiordnung klar besaget, daß der ordentlichen Obrigkeit jedes Ortes die Verbrecher zu strafen, nachgelassen sein oder im Fall des Verbleibens der Kayserliche Fiskal zu procediren Macht haben solle.

„Und weil endlich sich auch die Buchdrucker und Händler meines Erachtens nicht unbillig beschweren, daß unangesehen sie nicht allein mit glaubwürdiger Anzeige, wie und welcher Gestalt ihnen die Bucher zu drucken erlaubt worden, sie geführet, sondern auch allbereit sie contra justitiae regulas et nundinarum privilegia jedes Buchs ein Exemplar ohne allen Unterschied der Fakultäten, damit ja die Jesuiten stattliche Bibliotheken errichten könnten, umsonst ausantworten sollten, welches denn zu ihrem sonderlich großen Schaden und Nachtheil, auch zu der Orts-Obrigkeit Präjudiz und im ganzen römischen Reich zu einer Neuerung und Einführung gereichen wollte, als habe ich nicht unterlassen solches E. K. M. zu erkennen zu geben.

„Und gelangt an E. K. M. mein allerunterthänigstes Bitten, E. K. M. wolle meine und andere Chur-Fürsten und Stände des Reichs Unterthanen, von Buchdruckern und Händlern mit diesen Visitationsmandaten, darbey zugemutheten Postulaten und bedrohlichen Communicationen Allergnädigst verschonen, es bei voriger deßhalben aufgerichteten Polizeiordnung bewenden und hingegen das Mandat gänzlich cassiren und dies Alles bis zu einer künftigen allgemeinen Reichsversammlung verschoben und eingestellt sein lassen“

Unterm 19. Juli 1609 ließ der Kurfürst die sächsischen Buchhändler durch den leipziger Rat und die Universitäten Wittenberg und Jena dahin bescheiden, daß seine Beschwerde an den Kaiser abgegangen sei, und ihnen auferlegen, daß sie, „wenn in Zukunft von den vermeinten Commissarien etwas Weiteres gesucht und bei ihnen gemuthet oder einig Exemplar gefordert würde, sich mit Glimpf entschuldigen und

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 634. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/027&oldid=- (Version vom 1.8.2018)