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Religionen betreffe und doch früher deren Beschwerden auf allgemeinen Reichstagen verhandelt und erledigt worden seien;

  • 2) daß solche Visitationes nicht ausschließlich der römisch-katholischen, sondern auch der augsburgischen Konfession zugethanen Kommissarien hätten aufgetragen werden dürfen, und daß auch andere im kaiserlichen Mandat nicht benannte Personen sich dabei befunden hätten;
  • 3) daß die Reichspolizeiordnung von 1577 nur das Verbot aller der christlichen allgemeinen Lehre und der im augsburger Religionsfrieden aufgerichteten Konfession widerwärtigen Schriften ausspreche, daß aber das kaiserliche Mandat darüber nichts sage, vielmehr nur die Famosschriften erwähne, welche Bezeichnung die Kommissarien besorglich nur auf die lutherischen Theologen oder was wider den römischen Antichrist und seinen Anhang in den Druck gefertigt, beziehen, dagegen den Jesuiten und andern durch die Finger sehen würden;
  • 4) daß in dem kaiserlichen Mandat den Kommissarien trotz der Polizeiordnung von 1577 latissima potestas gegeben, die Inquisition und Konfiskation neben weiterer Bestrafung sine respectu vorzunehmen, und daß mit Umgehung der ordentlichen Obrigkeit der kaiserliche Fiskal auf gebührliche Strafe prozedieren und handeln solle, welch’ letztere eventuell nur das Kaiserliche Kammergericht zu moderieren Macht und Befehl haben solle;
  • 5) und 6) sei es endlich unbillig, daß die Bittsteller nicht bloß nachweisen sollten, wo und wie sie die Druckerlaubnis erhalten hätten, sondern daß sie auch gezwungen würden, ohne Unterschied der Fakultäten „ein Exemplar jedes Buchs (damit ja die Jesuiten in ihren Collegiis stattliche bibliothecas anrichten können) umsonst abzuliefern“.

Die anbefohlene Büchervisitation, so schließen die Räte, habe also ein sehr nachdenkliches Ansehen und es wäre, wenn man überhaupt die verbotenen Schriften im Reiche habe abschaffen wollen, viel besser gewesen, sich an die gesetzlichen Bestimmungen des Jahres 1577 zu halten. Sieg eben anheim, sich wirksam der bedrängten Buchhändler anzunehmen, mit den andern Kurfürsten, Fürsten und Ständen beim Kaiser für ihren Schutz einzutreten und die Bittsteller zugleich an den Rat zu Frankfurt zu „verschreiben“ – ein schwacher Helfer! – sie auch zu bescheiden, daß sie sich zu ihrer bessern Verwahrung von den Universitäten beglaubigte Scheine über die Censur der zur Messe mit hinauszunehmenden

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 627. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/020&oldid=- (Version vom 1.8.2018)