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sondern auch städtische Behörden, wie der Rat von Leipzig, das kursächsische Ministerium, die beiden Kurfürsten Christian II. von Sachsen und Friedrich IV. von der Pfalz einander berichten, schreiben und an den Kaiser selbst ihre Klagen gelangen lassen. Es ist also über den ungesetzlichen Eingriff der Bücherkommission ein vollständiger Beweis aus den in Dresden und Frankfurt aufbewahrten zehn Briefen und Berichten erbracht. Während von diesen übrigens nur der letzte vom 19. Juli 1609 sich in Frankfurt findet, sind die neun ersten im dresdener Hofstaatsarchiv aufbewahrt.[1]

In der ersten Eingabe, welche die Buchhändler von Leipzig, Wittenberg und Jena am 17. Februar 1609 dem Kurfürsten unterbreiten, reichen sie zunächst das auf der Herbstmesse 1608 ihnen mitgeteilte kaiserliche Mandat ein und beschweren sich darüber: „daß ein jeder Buchdrucker, Buchführer oder Buchhändler, ehe er sein Gewölbe oder seinen Laden eröffnet, auch einiges Buch distrahiret, aller seiner neuen Bücher einen Indicem fürweisen, darüber glaubliche Anzeige thun, wie und welche Gestalt ihm solche Bücher zu drucken erlaubt, und da er darüber kein kayserlich Privilegium habe, alsdann Ihrer Kayserlichen Majestet Reichs-Hof-Kanzlei ein Exemplar überschicken und unweigerlich den Kayserlichen Kommissarien überreichen solle.“ Gegen diese Bestimmung wenden die Buchhändler ein, daß wenn sie bei den privilegierten Büchern auch leicht ihre Privilegien vorlegen und damit den verlangten Nachweis über die bewirkte Censur erbringen können, letzteres doch bei nicht privilegierten unmöglich sei. Diese seien zwar selbstverständlich in Sachsen censiert, wie das jedesmal die Bescheinigung der betreffenden Censoren beweise, deren Unterschriften aber den kaiserlichen Kommissaren nicht bekannt, abgesehen davon, daß auch das Mitbringen der von den Censoren unterschriebenen Originalmanuskripte ihnen, den Verlegern, viele Ungelegenheiten und Kosten verursachen würde. Die Kommissarien würden vermutlich solche Bescheinigungen einfach für nichtig erklären und den Verlegern verbieten, ihre Verlagsartikel zu führen, oder diese gar in Frankfurt mit Beschlag belegen, zu ihrem, der Verleger, unwiederbringlichem Schaden. Zudem seien die Kommissare auch manchen Schriftstellern nicht gewogen, sodaß man die Konfiskation vieler Bücher, namentlich aller derjenigen befürchten müsse, welche etwa gegen die römisch-katholische Religion gerichtet sein möchte. Sodann sei die Forderung


Fußnoten

  1. Auch bei Kirchhoff im Archiv IV, 105 fg.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 624. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/017&oldid=- (Version vom 1.8.2018)