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Messe vorgehen und in Unserm Namen den Buchhändlern und Truckern, auch zu halten und sich selbst vor Schaden zu hüten, verkünden.“

Der Rat erhielt diesen Erlaß erst am 11. September 1569, also zu einer Zeit, wo die Messe schon angefangen hatte, kam aber bereits am 14. ej. dem kaiserlichen Befehle nach und beschied die in Frankfurt anwesenden einheimischen und fremden Buchhändler auf den 16. und 18. September 1569 vor sich, um sie zur Vorzeigung ihrer Privilegien und Ablieferung ihres Katalogs, sowie zur Einsendung der verlangten Freiexemplare zu veranlassen. Es waren im ganzen die Vertreter von 87 Firmen vorgefordert, darunter 14 aus Köln, 5 aus Antwerpen, 7 aus Nürnberg, 5 aus Straßburg, 8 aus Basel, 15 aus Frankfurt, 3 aus Venedig, 4 aus Lyon und 5 aus Genf; es erschienen im ganzen aber nur 29. Da nun die meisten der so unerwartet Beschiedenen ihre Privilegien oder deren Bescheinigung nicht bei sich hatten, so versprachen sie, dieselben auf der nächsten Fastenmesse vorzulegen. Der Kaiser hatte sogar verlangt, sie unter Bürgschaft zu stellen, der Rat aber sah davon ab, weil die fremden Buchhändler von einer Messe zur andern für viele hundert Gulden Bücher in ihren Gewölben und Buchläden zu hinterlassen pflegten. Er bemerkte ferner erläuternd bei Übersendung der Liste an den Kaiser, daß die „oberzelten“ Personen nicht alle Buchdrucker, sondern mehrfach zum Teil Buchhändler, zum Teil Buchführer seien, daß ferner unter den Buchdruckern nicht alle Privilegien hätten, weshalb dieselben denn auch am zweiten Tage (18. September) nicht wieder vor dem Ratsverordneten erschienen seien. Sodann druckten von denjenigen, welche Privilegien hätten, viele Bücher für sich selbst, ohne solche Privilegien zu erwähnen. Außerdem gäbe es auch viele von den Typographis, die für sich selbst nichts, sondern allein mercenarie andern, zum Teil auch Buchdruckern, zum Teil aber auch Buchhändlern und Verlegern druckten und die gedruckten Exemplaria denselben, sobald das Werk fertig sei, zustellten. Solche bedürften der kaiserlichen Privilegien gar nicht. Endlich aber druckten viele Typographi sub Privilegio Caesareo, welches doch nicht sie, sondern ihre Autoren auswirkten und hinter sich behielten, damit sie repetitas editiones sub tali privilegio, welchem Drucker sie wollten, libere zustellen möchten. Solche Unterscheidungen müßten aber in diesem Handel wohl observiert und bedacht werden.

Von den Firmen, welche im September 1569 jenes Versprechen gegeben

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 612. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/005&oldid=- (Version vom 1.8.2018)