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Name und Zuname etc. ausgedrückt werden solle, sonst aber das Buch nicht feil gehabt, sondern, zumal wenn ehrliche Leute dadurch beschimpft oder ihnen sonst Schaden zugefügt werden sollte, zu konfiszieren, der Buchhändler aber am Gute oder sonst unnachsichtig zu bestrafen sei, und dann die Facultät sich durch gedachten Tractat hochlädirt finde, habe sie gebeten, nicht allein solche Konfiskation gnädigst anzuordnen, sondern auch wider diejenigen Buchführer, die sich des Werkes durch distraction theilhaftig gemacht, mit gebührender Strafe zu verfahren. „Nun hätten wir wohl leiden mögen, daß der Author (wer der auch sei) ingleichen der Drucker, die Reichsabschiede besser, als geschehen, in Acht genommen, sonderlich aber der Decisio und Erörterung der zwischen unser Facultät und Schöppenstuhl vorgefallenen Controvers (die wir keinem privato einräumen können) erwartet, und nicht zu unnöthigem Zank Anlaß gegeben hätte, wären auch wohl befugt, bei so beschaffenen Sachen und Umständen nicht allein die Confiscation gebetener Maßen anzuordnen, sondern auch des Druckers und Verlegers halben, an gehörigen Oertern Ahndung zu thun. Wenn wir aber noch zur Zeit den gelinden Weg zu gehen entschlossen“, so werde hierdurch angeordnet, daß alle in den leipziger Buchläden noch vorhandenen Exemplare von den Buchführern abzufordern, in Verwahrung zu nehmen und versiegelt beizulegen seien; der Verleger aber, oder sein Faktor, sei vorzufordern und ihm aufzugeben, den Autor, Drucker und Censor zu nennen, ferner, daß, falls ihm oder andern, die etwas von ihm erkauft, die abgenommenen Exemplare wieder restituiert werden sollten, er vor allen Dingen den Titelbogen auf seine Kosten umzudrucken, Autor, Drucker und Ort zu benennen, sodann die Bogen R und S aus allen Exemplaren nehmen und anstatt deren eine vorgeschriebene Änderung setzen müsse. Außerdem seien von beiden, korrigierten und unkorrigierten, Exemplaren wenigstens acht Stücke an die geheime Kanzlei einzuschicken. Auch solle das alles dem Rate zu Frankfurt mitgeteilt und ersucht werden, die bei Schleich befindlichen Exemplare abzufordern und vor der verlangten Korrektur nicht wieder ausgeben zu lassen, ihn auch anzuhalten, die betreffenden kurfürstlichen Reskripte seinen bisherigen Abnehmern durch auf seine Kosten herzustellende Abdrucke mitzuteilen, andernfalls man die konfiszierten Exemplare nicht wieder herausgeben und sich an Schleichs in den kurfürstlichen Landen befindliches Vermögen halten würde. Auch in diesem Falle willfahrte

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 604. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/083&oldid=- (Version vom 1.8.2018)